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Dokument-ID: 403356
1.10 Verbände im Sinne des VbVG
- Juristische Personen des Privatrechts
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Aktiengesellschaften
- Europäische Gesellschaften
- Genossenschaften
- Sparkassen
- Sparkassenvereine
- Ideelle Vereine
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- Erneuerungsgemeinschaften nach dem StadterneuerungsG
- Politische Parteien
- Sachgesamtheiten (Fonds)
- Stiftungen
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gebietskörperschaften (soweit sie – siehe unten nicht in Vollziehung der Gesetze handeln)
- Einrichtungen der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung (Kammern)
- Sozialversicherungsträger
- Universitäten
- Hochschülerschaft und andere Interessensgemeinschaften
- Öffentlich-rechtliche Stiftungen (ORF)
- Fonds und selbstständige Anstalten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (zum Beispiel: Arbeitsmarktservice, Finanzmarktaufsicht)
- Personengesellschaften
- Offene Handelsgesellschaften (ab 01.01.2007: Offene Gesellschaften)
- Kommanditgesellschaften
- Eingetragene Erwerbsgesellschaften
- Offene Erwerbsgesellschaften (die allerdings aufgrund des HaRÄG 2005 ab 01.01.2007 als Offene Gesellschaften gelten)
- Kommanditerwerbsgesellschaften (die allerdings aufgrund des HaRÄG 2005 ab 01.01.2007 als Kommanditgesellschaften gelten)
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen
- Keine Verbände sind:
- Die Verlassenschaft
- Bund, Länder und Gemeinden und andere juristische Personen (wie zB ausländische Staaten oder internationale Organisationen), soweit sie hoheitlich handeln
- Anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
- Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, also auch ARGEs (wobei sich Verantwortlichkeitsfragen im Rahmen des jeweiligen ARGE-Mitgliedsverbandes stellen können) und
- Einzelunternehmer