3 Die Gesellschafter der FlexKapG
Einleitung
Grundsätzlich kann – wie bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) – jede rechtsfähige, natürliche oder juristische Person Mitglied (= Gesellschafter) einer Flexiblen Kapitalgesellschaft (im Folgenden: FlexKapG) sein. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt originär oder derivativ. Beim originären Erwerb ist der Gesellschafter entweder Gründungsgesellschafter, der seine Einlage leistet, oder er wird im Zuge einer Kapitalerhöhung als neuer Gesellschafter zur Übernahme eines Geschäftsanteils zugelassen. Letzteres kann auch im Rahmen einer Umgründung (Verschmelzung, Spaltung, Einbringung) geschehen. Derivativ werden Geschäftsanteile durch Kauf, Tausch, Schenkung oder im Wege der Erbfolge erworben. In ihrer Gesamtheit bilden die Gesellschafter die Generalversammlung, die das oberste Willensbildungsorgan der FlexKapG darstellt.