3.1.3 Minderheitenrechte
Für Gesellschafter der FlexKapG, die allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern eine bestimmte Mindestbeteiligungsquote am Stammkapital (ein Drittel, 10 Prozent oder 5 Prozent) beziehungsweise deren Stammeinlagen einen bestimmten, im GmbHG bezifferten EUR-Betrag erreichen oder überschreiten, sieht das Gesetz bestimmte Minderheitenrechte vor, die sie allein oder gemeinsam ausüben können. Der Gesellschaftsvertrag kann die Rechte an eine niedrigere Beteiligungsquote knüpfen.