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Dokument-ID: 1276335
4.3.7 Baurecht und Immobilienertragsteuer
Steuerrechtliche Qualifizierung eines Baurechts
Gem § 30 Abs 1 EStG gilt: „Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“