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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.7 Baurecht und Immobilienertragsteuer

Steuerrechtliche Qualifizierung eines Baurechts

Gem § 30 Abs 1 EStG gilt: „Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“

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