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Dokument-ID: 1276359
3.3.1 Bucheinsichts- und Informationsrecht
Das Bucheinsichts- und Informationsrecht der Gesellschafter ist in § 22 Abs 2 und 3 GmbHG gesetzlich geregelt. Nach § 22 Abs 2 GmbHG ist jedem Gesellschafter unverzüglich nach Aufstellung zu übermitteln: