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Dokument-ID: 1267670
9.2.14 Beirat
- Die Generalversammlung kann einen Beirat als Ausschuss zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung bei der Entscheidungsfindung in gewissen Bereichen (zB Marketing, technische Strategie) einrichten. Die Generalversammlung kann durch Beschluss eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen. Dem Beirat kommen nicht die gesetzlich der Generalversammlung zwingend vorbehaltenen Aufgaben zu. Da ein Beirat die Geschäftsführer in einem bestimmten Bereich berät, kann die Generalversammlung pro Bereich (zB Marketing, technische Strategie) einen Beirat einrichten.
- Bei der Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirats hat die Generalversammlung auch über die Anzahl der Mitglieder, deren Bestellung und die Vorgangsweise zur Wahl des Vorsitzenden des Beirats zu beschließen. Die Generalversammlung kann auch gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirats eine Geschäftsordnung für diesen beschließen.
- Klarstellend wird festgehalten, dass diese Beiräte gemeinsam und jeder Beirat für sich nicht die Funktion eines Aufsichtsrates haben.