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Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

10.7.4 GO-Ergänzungsbausteine Compliance & Risiko

§ 17: Compliance‑Organisation

  1. Die Geschäftsführung hat eine der Größe, Branche und Risikosituation der Gesellschaft angemessene Compliance‑Organisation einzurichten. Diese dient der Sicherstellung der Einhaltung aller für die Gesellschaft wesentlichen gesetzlichen Vorschriften sowie interner Richtlinien und Standards.
  2. Die Geschäftsführung bestellt eine für Compliance verantwortliche Person oder Stelle („Compliance‑Verantwortliche/r“). Diese berichtet unmittelbar an die Geschäftsführung und ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei im Hinblick auf die Beurteilung von Rechts‑ und Compliance‑Risiken.
  3. Die Compliance‑Organisation hat insbesondere die folgenden Rechts‑ und Themengebiete in einem systematischen Ansatz zu erfassen und zu überwachen:
    1. Gesellschafts‑ und Unternehmensrecht, einschließlich Kapitalerhaltungsvorschriften und Pflichten der Geschäftsführung
    2. Insolvenzrecht, insbesondere Pflichten zur rechtzeitigen Stellung von Insolvenzanträgen
    3. Strafrecht, einschließlich Korruptions‑, Vermögens‑ und Unternehmensdelikte
    4. Arbeits‑ und Sozialrecht
    5. Datenschutzrecht, insbesondere die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verarbeitung von Kunden‑, Nutzer‑ und Mitarbeiterdaten
    6. Medien‑, Urheber‑ und Persönlichkeitsrecht sowie sonstige für das Geschäftsmodell der Gesellschaft wesentliche spezialgesetzliche Vorschriften
  4. Die Geschäftsführung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Compliance‑Organisation über ausreichende personelle, fachliche und sachliche Ressourcen verfügt und in die relevanten Geschäftsprozesse der Gesellschaft eingebunden ist. Sie stellt sicher, dass Zuständigkeiten, Berichtslinien und Schnittstellen zur Geschäftsführung, zu den einzelnen Ressorts sowie zu internen Kontroll‑ und Risikomanagementsystemen klar geregelt und dokumentiert sind.
  5. Die bloße Zuweisung von Rechts‑ und Compliance‑Agenden an einzelne Ressorts oder Mitarbeitende ersetzt die Verpflichtung zur Einrichtung einer funktionierenden Compliance‑Organisation nicht. Die Geschäftsführung bleibt für die ordnungsgemäße Organisation und Überwachung der Compliance‑Strukturen verantwortlich und hat sich regelmäßig von deren Funktionsfähigkeit zu überzeugen.
  6. Die Geschäftsführung überprüft die Compliance‑Organisation zumindest jährlich und anlassbezogen (insbesondere bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells, der Rechtslage oder der Risikosituation) und beschließt erforderliche Anpassungen.

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