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Neu Dokument-ID: 1267673

Andrea Futterknecht | Muster | Textbaustein

9.2.17 Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot

  1. Gesellschafter und mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen für den Zeitraum ihrer direkten oder indirekten Gesellschafterstellung an der Gesellschaft und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung derselben ohne Einwilligung der Generalversammlung
    1. keine Geschäfte im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung abschließen oder einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter, als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied angehören und
    2. auch nur versuchen, Personen oder Unternehmen, die Kunden, Klienten, Lieferanten, Bevollmächtigte, Händler oder Mitarbeiter der Gesellschaft sind, abzuwerben, um sie zu werben oder anderweitig zu beschäftigen.
  2. Für jeden Verstoß gegen diesen Punkt ist vom Verletzenden eine Vertragsstrafe von EUR … (… Euro) an die Gesellschaft zu leisten; allfällige darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

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