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Dokument-ID: 1267673
9.2.17 Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot
- Gesellschafter und mit ihnen verbundene Unternehmen dürfen für den Zeitraum ihrer direkten oder indirekten Gesellschafterstellung an der Gesellschaft und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung derselben ohne Einwilligung der Generalversammlung
- keine Geschäfte im Bereich des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung abschließen oder einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter, als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied angehören und
- auch nur versuchen, Personen oder Unternehmen, die Kunden, Klienten, Lieferanten, Bevollmächtigte, Händler oder Mitarbeiter der Gesellschaft sind, abzuwerben, um sie zu werben oder anderweitig zu beschäftigen.
- Für jeden Verstoß gegen diesen Punkt ist vom Verletzenden eine Vertragsstrafe von EUR … (… Euro) an die Gesellschaft zu leisten; allfällige darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.