1.1.2 Gesetzliche Grundlagen für Notare
Gem § 52 Abs 1 NO ist der Notar verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsakts die persönlichen Fähigkeiten und Berechtigung jeder Partei zum Abschluss des Geschäfts nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über den Sinn und die Folgen desselben zu belehren und sich von ihrem ernsten und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmenn und nach geschehener Verlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, dass derselbe ihrem Willen entsprechend ist.