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Stanislava Doganova - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Syndikats- und Gesellschaftervereinbarungen

Syndikatsverträge und Gesellschaftervereinbarungen ergänzen den Gesellschaftsvertrag durch schuldrechtliche Bindungen zwischen einzelnen oder allen Gesellschaftern. Ihr typischer Inhalt sind Stimmrechtsbindungen, Pooling-Vereinbarungen, Vorkaufsrechte, Aufgriffs- und Optionsrechte, Tag-along- und Drag-along-Klauseln, Informationsrechte, Wettbewerbsverbote, Exit-Mechanismen, Finanzierungszusagen und Regelungen für Strukturänderungen.

Im Unterschied zum Gesellschaftsvertrag wirken Syndikatsverträge grundsätzlich nur zwischen ihren Vertragsparteien. Sie binden weder die Gesellschaft noch außenstehende Dritte unmittelbar. Ein neu eintretender Gesellschafter ist nur dann gebunden, wenn er dem Vertrag beitritt oder eine wirksame Beitrittsverpflichtung besteht. Der Vertragserrichter sollte daher bei jeder Gesellschaftervereinbarung prüfen, ob eine Beitrittsklausel, eine Beitrittsverpflichtung im Anteilskaufvertrag und gegebenenfalls eine Sanktion für den unterbliebenen Beitritt erforderlich sind.

Der Syndikatsvertrag kann den Gesellschaftsvertrag ergänzen, jedoch nicht im Außenverhältnis ersetzen. Soll eine Regelung für die Gesellschaft, für alle gegenwärtigen und künftigen Gesellschafter oder im Firmenbuchverkehr verbindlich sein, muss sie regelmäßig in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen und nach den hierfür geltenden Formvorschriften beschlossen werden. Bei Widersprüchen hat der Gesellschaftsvertrag im Verhältnis zur Gesellschaft und zu Dritten grundsätzlich Vorrang.

Haftungsrisiken entstehen vor allem durch nicht abgestimmte Parallelregelungen. Enthält der Gesellschaftsvertrag etwa eine freie Übertragbarkeit von Anteilen, während der Syndikatsvertrag ein Vorkaufsrecht vorsieht, kann der Anteilskauf gesellschaftsrechtlich wirksam sein, obwohl der Verkäufer syndikatsvertraglich pflichtwidrig gehandelt hat. Der betroffene Mitgesellschafter hat dann allenfalls Schadenersatzansprüche, aber nicht zwingend einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Übertragung. Über diese Differenz zwischen gesellschaftsrechtlicher Wirksamkeit und schuldrechtlicher Pflichtverletzung ist klar aufzuklären.

Syndikatsverträge sind grundsätzlich formfrei. Bei komplexen Übertragungs-, Options- oder Exit-Regelungen empfiehlt sich jedoch jedenfalls die Schriftform. Sollen Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen begründet werden, sind die gesetzlichen Formanforderungen des § 76 Abs 2 GmbHG zu beachten. Das gilt nicht nur für die unmittelbare Abtretung, sondern regelmäßig auch für verbindliche Verpflichtungen zur künftigen Anteilsübertragung.

Syndikatsvereinbarungen dürfen weder zwingendes Gesellschaftsrecht umgehen noch gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht oder die guten Sitten verstoßen. Sie können jedoch wirksam vorsehen, dass bestimmte Strukturmaßnahmen nur mit Zustimmung eines Minderheitsgesellschafters gesetzt werden dürfen. Dazu können – je nach Gestaltung – auch Gesellschafterausschlüsse oder andere grundlegende Änderungen der Beteiligungsstruktur gehören.