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Neu Dokument-ID: 867180

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

Antrag auf Genehmigung einer Nachtragsverteilung

Dr. Klaus Masseverwalter
Bisambergerstraße 1
2100 Korneuburg

Landesgericht Korneuburg
Hauptplatz 18
2100 Korneuburg

Korneuburg, am 25. September 2012

GZ 36 S 45/10 s

Schuldnerin:

Schuldner GmbH
Bahnstraße 1
2100 Korneuburg

vertreten durch:

Dr. Franz Advokat
Hauptplatz 15
2100 Korneuburg

Masseverwalter:

Dr. Klaus Masseverwalter
Bisambergerstraße 1
100 Korneuburg

Antrag auf Genehmigung einer Nachtragsverteilung

1-fach
2 Beilagen

 

Je 1 GS samt Beilagen wurde den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden AKV KSV, ISA und Creditreform sowie dem Schuldnervertreter direkt übermittelt.

Nach Durchführung der Schlussverteilung am 18. Mai 2012 ist nunmehr die Insolvenzquote der ElektroA-GmbH (GZ 4 S 45/08/x des Landesgerichts St. Pölten) in Höhe von EUR 26.385,12 auf das Anderkonto des Masseverwalters überwiesen worden und ist daher gem § 138 Abs 1 IO zu verteilen.

Für die Nachtragsverteilung spricht der Masseverwalter eine Entlohnung von EUR 2.638,51 zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 527,70, sohin in Summe EUR 3.166,21 an; vorbehaltlich der insolvenzgerichtlichen Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters für die Nachtragsverteilung ergibt sich ein nachtragsverteilungsfähiges Vermögen von EUR 23.218,90. Die Insolvenzgläubiger erhalten sohin eine Nachtragsquote von 1,5 %. Der Masseverwalter legt dazu den Kontoauszug (Beilage ./1) und den Nachtragsverteilungsentwurf (Beilage ./2) vor.

Der Masseverwalter stellt den nachstehenden

Antrag

Das Landesgericht Korneuburg als Insolvenzgericht möge die Kosten für die Nachtragsverteilung mit EUR 2.638,51 zuzüglich 20 % USt in Höhe von EUR 527,70, in Summe sohin EUR 3.166,21, bestimmen und den vorgelegten Nachtragsverteilungsentwurf genehmigen.

…
Dr. Klaus Masseverwalter

als Masseverwalter

Anmerkungen:

§ 138 IO legt fest, wie mit nach der Schlussverteilung frei werdendem oder zum Vorschein kommendem Vermögen umzugehen ist. So sieht Abs 1 vor, dass Beträge, die nach der Schlussverteilung in die Masse fließen, aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Insolvenzgerichts zu verteilen sind. Der Nachweis darüber ist dem Insolvenzgericht vorzulegen. Abs 2 bestimmt, dass dasselbe gilt, wenn nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden. Nachträglich ist ein Vermögensstück dann ermittelt, wenn seine Existenz vor der Schlussverteilung bzw während des Insolvenzverfahrens unbekannt war, wobei es unerheblich ist, weshalb die Ermittlung erst verspätet erfolgt ist (OGH 9 ObA 9/06y, ZIK 2006/264, 201).

Ist der nachträglich in die Masse geflossene Betrag nur sehr gering und außer Relation zu den mit einer Verteilung verbundenen Kosten, so kann das Insolvenzgericht nach einer Einvernahme des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen. Insolvenzgläubiger, die bei einer Nachtragsverteilung weniger als EUR 10,– erhalten würden, sind bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen, um diese Beträge erhöhen sich die Quotenzahlungen an die anderen Insolvenzgläubiger.

Mit der Bewilligung der Nachtragsverteilung ist der frühere Masseverwalter neuerlich zur Amtsausübung berufen (OGH 8 Ob 80/06 g, ZIK 2006/275, 207). Es kann auch ein neuer Masseverwalter bestellt werden, dies aber nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die bei einem noch laufenden Insolvenzverfahren zu einer Enthebung führen würden (Mohr, IO, 11. Auflage § 138 E 30). Sobald der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen ist, hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gem § 139 IO wieder aufzuheben.