Antrag auf vorläufige Feststellung einer bestrittenen Forderung
Dr. Leopold Rechtsanwalt
Hauptplatz 36
2100 Korneuburg
Landesgericht Korneuburg
Hauptplatz 18
2100 Korneuburg
Korneuburg, am 25. Oktober 2010
GZ 36 S 45/10 s
Schuldnerin: | Schuldner GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Friedrich Advokat |
Masseverwalter: | Dr. Klaus Masseverwalter |
Gläubigerin: | Liefer GmbH |
Vertreten durch: | Dr. Leopold Rechtsanwalt |
Wegen: | EUR 14.523,46 |
Antrag auf vorläufige Feststellung einer bestrittenen Forderung
2-fach
In der Prüfungstagsatzung am 25. September 2010 hat der Masseverwalter die von der Gläubigerin zu ON 15 angemeldete Forderung in Höhe von EUR 14.523,46 zur Gänze bestritten. Als Bestreitungsgrund hat der Masseverwalter Mangelhaftigkeit der von der Gläubigerin gelieferten Maschine behauptet.
Die Gläubigerin hat die von ihr hergestellte Maschine unter Eigentumsvorbehalt geliefert, der bislang vom Masseverwalter (noch) nicht anerkannt worden ist. Die Gläubigerin hat ihren nicht durch das Aussonderungsrecht gedeckten Ausfall mit EUR 5.609,17 geschätzt.
Die Gläubigerin stellt daher durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter den nachstehenden
Antrag
auf vorläufige Feststellung der Forderung gem § 149 Abs 1 IO mit EUR 5.609,17 und auf Gewährung des Stimmrechts für die so festgestellte Forderung.
…
Liefer GmbH
Anmerkungen:
Der Abschluss eines Sanierungsplans führt nur zur Herabsetzung der persönlichen Schuld des Schuldners, nicht aber zu einer Herabsetzung der Sachhaftung (OGH 28.6.1990, ecolex 1990, 608). Auch bewirkt die Annahme der Sanierungsplanquote nicht das Erlöschen des Aussonderungsanspruchs. Gem § 149 Abs 1 IO nehmen Gläubiger, deren Forderungen durch Aussonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, mit dem Ausfall am Sanierungsplanverfahren teil; solange der Ausfall noch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Sanierungsplanerfüllung mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.