Gehaltsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution
A | Exekutionsantrag | ||||||
X | 21 Forderungsexekution nach § 294a EO | ||||||
X | 10 Fahrnisexekution | ||||||
01 | An das Bezirksgericht | ||||||
B | X Gebühreneinzug X von Konto im Anschriftcode | ||||||
02 | Parteien und deren Vertreter
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03 | Wegen: EUR 13.580,00 | ||||||
06 | Exekutionsmittel – Anträge Forderungsexekution nach § 294a EO 21 Die Exekution wird auf Geldforderungen (Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gem § 290 EO) des Verpflichteten gegen den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erst bekannt zu gebenden Drittschuldner zur Hereinbringung der in Feldgruppe 07 genannten Forderung, der in Feldgruppe 08 bezeichneten Kosten sowie der Kosten dieses Antrags durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung beantragt. Fahrnisexekution 10 Die Exekution wird zur Hereinbringung der in Feldgruppe 07 genannten Forderung, der in Feldgruppe 08 bezeichneten Kosten sowie der Kosten dieses Antrags durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten befinden, und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten Papiere beantragt. | ||||||
07 | Exekutionstitel – Hereinzubringende Forderung Art des Titels: Zahlungsbefehl Behörde/Notar: Bezirksgericht Korneuburg Datum des Titels: 25.08.2013 Zeichen und Prüfbuchstabe des Titels: 3 C 252/13x Vollstreckbarkeitsbestätigung vom: 30.09.2013 Kapitalforderung, Währung: EUR 13.580,00 Darin enthaltene Nebenforderung(en), Währung: 0,00 | ||||||
X | Zinsen pro Jahr Zinsen in %: 4 aus: EUR 13.580,00 ab: 15.05.2013 Kosten, Währung: 1.478,92 EUR Zinsen aus Kosten in %: 4 seit: 25.08.2013 | ||||||
09 | Kosten des Exekutionsantrags | ||||||
X | 02 Normalkosten TP 2 |
Anmerkungen:
Da es sich um eine Gehaltsexekution gem § 294a EO handelt, muss das Geburtsdatum der verpflichteten Partei angeführt werden, weil sonst dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen eine Auskunft nicht möglich ist.
Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte, zB aufgrund der Herkunft des Verpflichteten und unvollständiger Geburtsdaten in Personenstandsurkunden, angenommen werden muss, diese Person wird beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit einem so genannten „fingierten Geburtsdatum“ (zB 00.00.1960) geführt oder wenn angenommen werden kann, die Person wird, weil ihre konkreten Geburtsdaten nicht ermittelt werden können, mit einem so genannten „künstlichen Geburtsdatum“, das sind solche, in denen das Geburtsmonat mit „13“ oder „14“ umschrieben wird, geführt wird, dann hat über Antrag des betreibenden Gläubigers die Anfrage nach § 294a EO unter Verwendung solcher Geburtsdaten zu erfolgen (Angst/Jakusch/Mohr, EO15, Art 294a E 17).
Gem § 14 Abs 1 EO ist die gleichzeitige Anwendung mehrerer Exekutionsmittel gestattet. Die Bewilligung kann jedoch auf einzelne Exekutionsmittel beschränkt werden, wenn aus dem Exekutionsantrag offensichtlich ist, dass bereits eine oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers reichen. § 14 Abs 2 EO bestimmt, dass bei Anhängigkeit einer Gehaltsexekution oder einer Exekution auf andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung eine Fahrnisexekution erst dann zu vollziehen ist, wenn
- die Exekution nach § 294a EO erfolglos geblieben ist, weil kein Drittschuldner ermittelt werden konnte, oder
- der Drittschuldner in seiner Erklärung die gepfändete Forderung nicht als begründet anerkannt oder keine Erklärung abgegeben hat oder
- der betreibende Gläubiger den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Erhalt der Drittschuldnererklärung beantragt hat.
Wenn die betreibende Partei die Fahrnis- und die Gehaltsexekution nach § 294a EO beantragt, muss die betreibende Partei nur dann einen Antrag auf Vollzug der Fahrnisexekution stellen, wenn aufgrund der Drittschuldnererklärung keine Abzüge möglich sind und in absehbarer Zeit auch nicht möglich sein werden. Wird hingegen kein Drittschuldner ermittelt oder besteht die Forderung bei einem ermittelten Drittschuldner im Zeitpunkt der Zustellung an diesen nicht mehr, so erfolgt der Vollzug der Fahrnisexekution von Amtswegen.
Eine Exekution nach § 294a EO darf ein betreibender Gläubiger nach Bewilligung der Fahrnisexekution erst dann beantragen, wenn seit der Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Fahrnisexekution erfahren hat, dass dem Verpflichteten beschränkt pfändbare Forderungen gem § 290a EO zustehen.