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Neu Dokument-ID: 787941

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.1 Zuständigkeiten

Das Amt für Betrugsbekämpfung (bis Ende Juni 2020 die Abgabenbehörde) hat den Verdacht auf Bestehen eines Scheinunternehmens dessen Rechtsträger schriftlich mitzuteilen und auch die IEF-Service GmbH sowie die Bundesgeschäftsstelle des AMS zu informieren. Ein Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf angelegt ist,

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