10.7.2 Lohnzuschläge, Überbrückungsgeld
Die Entrichtung von Lohnzuschlägen durch den Arbeitgeber hat bargeldlos an die BUAK zu erfolgen. Dies betrifft die Zuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung, das Überbrückungsgeld und die Winterfeiertagsvergütung. Die Regelung gilt auch für Arbeitgeber von entsandten oder überlassenen Arbeitnehmern. Anspruch auf Überbrückungsgeld nach dem BUAG besteht, wenn 30 Beschäftigungswochen in einem dem BUAG unterliegenden Arbeitsverhältnis ab Vollendung des 56. Lebensjahres vorliegen.