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Neu Dokument-ID: 787943

Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.4.3 Zustellung

Die Zustellung der Mitteilung des Amtes für Betrugsbekämpfung hat prioritär nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG) elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Empfänger (also das betroffene Unternehmen) entsprechende Schritte wie Anmeldung bei einem Zustelldienst oder dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde selbst gesetzt hat.

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