10.4.7 Haftung für Entgeltansprüche
Voraussetzungen
Ab der rechtskräftigen Feststellung der Scheinunternehmerschaft haftet ein Auftraggeber, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegte Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.