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Dokument-ID: 787950
10.4.10 Erstattung der Meldungen
Seit Inkrafttreten des SBBG dürfen nur mehr Dienstgeber, die diese Eigenschaft im Rahmen von Privathaushalten ausüben (im Unterschied zu Dienstgebern, die als Unternehmer am Wirtschaftsleben teilnehmen) Meldungen an die Sozialversicherungsträger in Papierform erstatten (zB für die Anmeldung von Haushaltshilfen).
Alle anderen Dienstgeber haben die Meldungen, abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax, per elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten.