1.2.2 Deliktische (außervertragliche) Haftung bei Schäden durch KI-Systeme
Bei Haftungsfragen im Zusammenhang mit KI kommt zudem eine deliktische Verschuldenshaftung in Betracht. Diese greift bei Verletzung von (Verhalts-)Pflichten, die gegenüber jedermann (auch außerhalb einer vertraglichen Beziehung) bestehen. Es ist jedoch zu beachten, dass beim außervertraglichen Schadenersatz grundsätzlich keine reinen Vermögensschäden ersetzt werden. Ferner muss im Rahmen der deliktischen Haftung die geschädigte Person nachweisen, dass den Verursacher ein Verschulden trifft.