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Dokument-ID: 1274840
4.1.1 Zweck
Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten sind gesetzlich verpflichtet (zB über das Produktsicherheitsgesetz – PSG 2004), bei erkannten Gefahren, die von ihren Produkten ausgehen können, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahren angemessen zu beseitigen. Sind diese Produkte bereits in den Markt gebracht, müssen sie ggf wieder aus dem Markt zurückgeholt werden.