4.1.4 Überwachung und behördliche Maßnahmen
Siehe hierzu vor allem § 8 des PSG.
Die Leiter des ärztlichen Dienstes bzw die aufsichtführenden Ärzte von Krankenanstalten haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Auskünfte über dienstliche Wahrnehmungen über Produkte, von denen aufgrund eines Unfalles oder einer Erkrankung anzunehmen ist, dass sie nicht den Anforderungen der §§ 4 und 5 entsprechen, zu übermitteln. Sofern verfügbar haben diese Auskünfte Angaben zum Unfallhergang oder zur Erkrankung, zu den Folgen der Verletzung oder Erkrankung, zum Produkt sowie zu den In-Verkehr-Bringern einschließlich personenbezogener Daten, die eine Rückverfolgung des Produktes in der Vertriebskette ermöglichen, zu umfassen. Sonstige personenbezogene Daten dürfen außer in den folgenden angeführten Fällen nicht übermittelt werden.