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Neu Dokument-ID: 821911

Gernot Wurm | Muster | Prüfpflichten

Beispieldokumentation Bagger (AM-VO und LF-AM-VO)

Entsprechend den Prüfblättern „Bagger I, II bzw III“.

Laufende Nummer

 

Bagger

Datum der Erstellung es Dokumentationsblatts:

 

Einsatzbereich des Baggers:

 

Aufstellungsort/Einsatzort des Baggers:

 

Datum der Anschaffung:

 

Datum der Inbetriebnahme:

 

Hersteller- und Fabrikationsangaben zum Bagger

Laufende Nummer:

 

Hersteller des Baggers:

 

Typenbezeichnung:

 

Fabrikationsnummer:

 

Baujahr:

 

Technische Daten:

 

Tragkraft:

 

Betriebsart: vom Hersteller für das Heben von Einzellasten vorgesehen

ja

nein

Betreiberangaben

Betreiber:

 

Anschrift:

 

Name des Verantwortlichen für das Arbeitsmittel:

 

Aufbewahrungsort der Prüfbefunde:

 

Datum der letzten § 82b-Prüfung (GewO):

 

Sonstiges: Verwendung auf Baustellen:

 

Sonstiges:

ja

nein

Behördendaten

Zuständige Behörde:

 

Bezeichnung des Bescheides, mit dem der Bagger (mit-)genehmigt wurde:

 

Geschäftszahl des Bescheides:

 

Datum der Bescheidausfertigung:

 

Sonstiges:

 

Abnahmeprüfung (7 Abs 1 Z 14 AM-VO)

Gem § 7 Abs 1 Z 14 AM-VO bzw § 7 Abs 1 Z 13 LF-AM-VO für einen Bagger durchzuführen, der vom Hersteller nicht für das Heben von Einzellasten vorgesehen ist.

Mindest-Prüfumfang (jeweils § 7 Abs 2):

  • Ordnungsgemäßer Zustand
  • Steuer- und Kontrolleinrichtungen
  • Funktionsprüfung mit und ohne Belastung
  • Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen
  • Abfuhr von Energien
  • Schutzmaßnahmen, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen, ggf PSA

Prüfdatum

Name des Prüforgans

Anschrift des Prüforgans bzw Bezeichnung der Prüfstelle

 

 

 

Ergebnis der Prüfung:

Angaben über die Prüfinhalte:

Unterschrift des Prüforgans:

Wiederkehrende Prüfungen

Gem § 8 Abs 1 Z 12 AM-VO

Gem § 8 Abs 1 Z 12 AM-VO bzw § 8 Abs 1 Z 11 LF-AM-VO, in jährlichen Abständen

Mindest-Prüfumfang (jeweils § 8 Abs 2):

  • Verschleißbare Komponenten (Bremsen, Kupplung, Rollen, Räder, Tragmittel, …)
  • Einstellung sicherheitsrelevanter Bauteile und Sicherheitseinrichtungen (zB Lastkontrolleinrichtung, Bewegungsbegrenzer)
  • Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile (Schalteinrichtung, Notausschalter, Warn- und Signaleinrichtung, Verriegelungen)

Prüfdatum

Name des Prüforgans

Anschrift des Prüforgans bzw Bezeichnung der Prüfstelle

 

 

 

Ergebnis der Prüfung:

Angaben über die Prüfinhalte:

Unterschrift des Prüforgans:

Prüfdatum

Name des Prüforgans

Anschrift des Prüforgans bzw Bezeichnung der Prüfstelle

 

 

 

Ergebnis der Prüfung:

Angaben über die Prüfinhalte:

Prüfdatum

Name des Prüforgans

Anschrift des Prüforgans bzw Bezeichnung der Prüfstelle

 

 

 

Ergebnis der Prüfung:

Angaben über die Prüfinhalte:

Außerordentliche Prüfung

Gem § 9 Abs 1 AM-VO bzw § 9 Abs 1 LF-AM-VO

Prüfumfang:

  • Ordnungsgemäßer Zustand

Anlass für die außerordentliche Prüfung:

  • Absturz von Lasten
  • Umstürzen des Baggers
  • Kollision mit anderen Arbeitsmitteln(-geräten)
  • Überlastung
  • Große Hitze (zB Brand)
  • Änderungen am Bagger, die vom Hersteller nicht vorgesehen sind
  • Größere Instandsetzungen
  • Sonstiges: …

Anschrift des Prüforgans bzw Bezeichnung der Prüfstelle:

Ergebnis der Prüfung:

Angaben über die Prüfinhalte:

Unterschrift des Prüforgans:

Tägliche Kontrolle bei Verwendung auf Baustellen

Gem § 145 Abs 6 BauV

Kontrollumfang:

  • Sicherheitseinrichtungen (Funktion der Bremsen, Not-Endhalt-Einrichtung, Warn- und Signaleinrichtung)

Kontrolldatum

Ergebnis der Kontrolle

Name des Baggerfahrers

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wartungen

Gem § 16 Abs 1 AM-VO iVm § 38 Abs 1 ASchG bzw gem § 16 Abs 1 LF-AM-VO

Besonderer Wartungsbedarf:

  • Schutzeinrichtungen
  • Der Sicherheit der ArbeitnehmerInnen dienende Komponenten
  • Beachtung der Angaben des Herstellers

Datum

Name des Wartungsorgans

Gewartete Teile

Unterschrift des Wartungsorgans

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Instandhaltungen

Gem §17 Abs 1 u 2 ASchG:

  • Reinigung und ordnungsgemäße Instandhaltung
  • Unverzügliche Beseitigung von Mängeln

Zu beachten gem § 17 Abs 1 AM-VO 17 Abs 1 LF-AM-VO:

  • Keine Durchführung am in Betrieb befindlichen Bagger (außer wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist)
  • Verhindern der irrtümlichen, unbeabsichtigten oder unbefugten Inbetriebnahme durch geeignete Maßnahmen

Datum

Name der die Instandhaltung durchführenden Person

Teile, die von der Instandhaltung betroffen sind

Unterschrift der Person