1.2.1 Wasserschaden
Keine automatische Haftung für Wasserrohrbruch
Miteigentümer können grundsätzlich als Hausbesitzer für gefährlich in den Hauswasserleitungen verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar gemacht werden, doch kommt es bei einem Wasserschaden darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheint. Der Wasserrohrbruch macht den Hausbesitzer nicht automatisch für den dadurch verursachten Schaden am Haus verantwortlich. Vielmehr setzt die Haftung bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinweisen, was auf jeden Einzelfall bezogen zu beurteilen ist. • [Fußnote: OGH 21.12.2011, 7 Ob 193/11z.] Die bloße Überalterung des Leitungssystems im gesamten Haus oder frühere Rohrbrüche an anderen Leitungen reichen für sich allein nicht zwingend aus, um das Wasser gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten als gefährlich verwahrte Sache zu qualifizieren (OGH 21.12.2011, 7 Ob 193/11z; RIS-Justiz RS0029761).