2.1.1 Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen
Bei der Beurteilung, ob die aufgewendeten Kosten für außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen notwendig sind, ist die Rsp restriktiv, sodass bloße Mahnungen und Forderungsschreiben von Inkassoinstituten, denen keine weiteren Eintreibungsmaßnahmen folgen, keine notwendigen Aktionen darstellen, weil im Falle der Nichtzahlung durch den Schuldner erst recht die Beiziehung eines Rechtsanwaltes und die Klagsführung erforderlich werden. • [Fußnote: LG Salzburg 07.03.2007, 22 R 63/07d.]