4.1 Kosten für Privatgutachten
Die Kosten für die Erstellung eines vorprozessualen Privatgutachtens sind iSd Rspr nur dann erstattungsfähig, wenn die Gutachtenserstellung notwendig war, um den augenblicklichen Zustand einer Person oder Sache sofort festzuhalten, ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren dieses Ziel nicht erreichen könnte oder durch die außergerichtliche Begutachtung die Prozesskosten vermindert werden konnten. • [Fußnote: Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Vor § 40 ZPO, Rz 5 mwN.]