2.2.1 Verhältnis zu § 1319a ABGB
§ 1319a ABGB als lex specialis zu § 1319 ABGB
§ 1319a ABGB verdrängt als lex specialis § 1319 ABGB, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Wegs befindlichen Anlage zu werten ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage besteht. Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, sohin zB Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben oder Pflanzungen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. • [Fußnote: OGH 27.05.2010, 2 Ob 256/09z.]