2.1 Voraussetzungen
Zu einer Haftung gem § 1319 ABGB kommt es bei einer Schädigung durch ein Gebäude oder ein anderes auf einem Grundstück aufgeführtes Werk. Wird zB durch den Einsturz oder das Ablösen von Teilen eines Gebäudes oder eines Werkes ein Schaden verursacht, ist der Besitzer des Gebäudes bzw Werks ersatzpflichtig, wenn der Schaden eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Gebäudes ist und er nicht beweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr notwendige Sorgfalt angewendet hat. • [Fußnote: § 1319 ABGB.] § 1319 ABGB ordnet damit keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr an (RIS-Justiz RS0023525).