2.1.3 Weitere Schäden
Der Anspruch gem § 1333 Abs 2 ABGB setzt – anders als der Verzugszinsenanspruch – Verschulden voraus, • [Fußnote: Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 1333, Rz 13.] wobei der Geschädigte den durch die leg cit nicht begrenzten Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. • [Fußnote: OGH 06.12.2001, 2 Ob 272/01s.] Für den Anspruch auf Verzögerungszinsen ist demgegenüber nur der objektive Verzug maßgebend, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Zahlung schuldhaft verzögert wurde. • [Fußnote: OGH 14.07.1999, 3 Ob 223/97h.]