Stufenklage Unterhalt (Art XLII EGZPO; § 69 Abs 2 EheG)
Vorbemerkungen
Das vorliegende Muster hat eine Stufenklage betreffend nachehelichen Unterhalt gem § 69 Abs 2 EheG zum Inhalt. In den Anmerkungen werden kurz die Rechtslage in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Unterhalt und ausführlich Rechtslage und Verfahren zu einer solchen Stufenklage dargelegt.
Gebühreneinzug:
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Rechtsanwalt Mag. Oliver Frohner
Gumpendorfer Straße 83/4
1060 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht Innere Stadt Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Wien, am 15.09.2023
Klagende Partei: | Irmengard Strauss, geb 14.03.1949, Pensionistin |
Vertreten durch: | Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt |
Beklagte Partei: | Ing. Kurt Strauss, geb 19.07.1939, Pensionist |
Wegen: | Rechnungslegung und Unterhalt |
Klage
2-fach
I.
In außen bezeichneter Rechtssache gebe ich zunächst bekannt, dass ich Mag. Oliver Frohner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 83/4 mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuche ich um Kenntnisnahme sowie Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke zuhanden meines ausgewiesenen Vertreters.
II.
1. Der Beklagte und ich waren von 28.04.1966 bis 24.01.1996 miteinander verheiratet. Unsere Ehe wurde jedoch mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 08.08.1995 zur dg GZ 1 C 72/94s gem § 55 EheG aus dem Verschulden des Beklagten geschieden.
Der Beklagte ist mir seither zur Leistung von Unterhalt auf Basis von § 69 Abs 2 EheG verpflichtet.
Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.05.2011 (GZ 42 R 791/11p bzw 1 C 53/06x des Bezirksgerichtes Hietzing) zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von EUR 279,– mir gegenüber verpflichtet.
Beweis: |
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2. Seit der erwähnten letzten gerichtlichen Festsetzung meines Unterhaltsanspruches gegen den Beklagten wurde dieser nicht mehr angepasst. Tatsächlich haben sich unsere Einkommensverhältnisse seit dieser letzten Unterhaltsfestsetzung nun dergestalt geändert, dass nunmehr eine Neubemessung meines Unterhaltes gerechtfertigt ist.
Der Beklagte und ich befinden sich bereits seit langer Zeit in Pension. Sowohl er als auch ich erhalten einerseits eine Pension aus England aufgrund unserer dortigen Berufstätigkeit sowie eine österreichische Pension von der PVA.
Ausgegangen wurde bei der letzten Unterhaltsbemessung im Jahr 2011 von einem monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten von der PVA von EUR 2.030,67 sowie vom englischen Pension Service von umgerechnet EUR 42,60 insgesamt daher EUR 2.073,27 und eines monatlichen Pensionseinkommens meinerseits von der PVA von EUR 880,53 und vom englischen Pension Service von EUR 37,25 insgesamt daher EUR 917,78 (vgl Akt 1 C 53/06x des Bezirksgerichtes Hietzing, ON 87, Seite 4f).
Beweis: |
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3. Der Beklagte und ich haben zuletzt eine Kommunikation hinsichtlich der seit 2011 geänderten Einkommensverhältnisse geführt. Bereits aus den mir seitens des Beklagten für die Zeit ab 2021 übermittelten Pensionsnachweisen geht hervor, dass der Beklagte mir gegenüber zur Leistung eines gegenüber dem zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.5.2011 festgesetzten erhöhten Unterhaltes verpflichtet ist:
So errechnet sich beispielsweise alleine aufgrund des österreichischen Pensionsbezuges des Beklagten im Jahr 2021 von monatlich durchschnittlich EUR 2.337,– sowie seines englischen Pensionsbezuges von umgerechnet EUR 226,– (GBP 43,34 x 1,2155 x 4,3) insgesamt daher EUR 2.563,– und meines österreichischen Pensionsbezuges von EUR 964,– sowie meines englischen Pensionsbezuges von umgerechnet EUR 201,– (GBP 38,55 x 1,2155 x 4,3) insgesamt daher EUR 1.165,– ein monatlicher Unterhaltsanspruch von EUR 315,–.
Für das Jahr 2022 errechnet sich alleine aufgrund des österreichischen Pensionsbezuges des Beklagten von monatlich durchschnittlich EUR 2.353,– sowie seines englischen Pensionsbezuges von umgerechnet EUR 218,– (GBP 44,40 x 1,1419 x 4,3) insgesamt daher EUR 2.571,– und meines österreichischen Pensionsbezuges von EUR 972,– sowie meines englischen Pensionsbezuges von umgerechnet EUR 194,– (GBP 39,50 x 1,1419 x 4,3) insgesamt daher EUR 1.166,– ein monatlicher Unterhaltsanspruch von EUR 329,–.
Beweis: |
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4. Der Beklagte führt darüber hinaus aber auch noch namhafte Einkünfte aus Vermietung ins Verdienen, welche bei der gegenständlichen Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind.
Die Liegenschaft EZ 999 GB 01514 Währing mit der Anschrift 1190 Wien, Moserstraße 10 steht im grundbücherlichen und unbelasteten Alleineigentum des Beklagten. In diesem Objekt befinden sich mehrere Wohneinheiten aber auch Geschäftslokale, welche vom Beklagten vermietet werden.
ME muss der Beklagte aus den verschiedenen Vermietungen monatliche Einkünfte von zumindest EUR 5.000,– ins Verdienen führen, sodass er entsprechend zur Leistung eines weit höheren monatlichen Unterhaltes mir gegenüber verpflichtet wäre.
Die genaue Höhe dieser Einkünfte verschweigt er jedoch beharrlich.
Beweis: |
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5. Ich habe den Beklagten mit Schreiben meiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 07.08.2023 um die Übermittlung von aussagekräftigen Einkommensunterlagen für die Zeit ab 2021, aus denen auch diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ersichtlich sind, sohin insbesondere seiner Einkommensteuerbescheide 2021 und 2022, ersucht.
Erst mit Schreiben vom 04.09.2023 hat der Beklagte hierauf reagiert und seine bereits oben erwähnten Pensionsnachweise übermittelt; auf seine Einkünfte aus Vermietung ist er hierbei jedoch mit keinem Wort eingegangen und hat auch seine Einkommensteuerbescheide für den hier relevanten Zeitraum nicht übermittelt.
Beweis: |
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6. Mangels Vorlage der vollständigen Einkommensnachweise des Beklagten sehe ich mich daher nunmehr zur gegenständlichen Klagsführung gezwungen, wobei ich in erster Linie ein entsprechendes Rechnungslegungsbegehren geltend mache und hierauf aufbauend die mir zustehenden erhöhten Unterhaltsbeträge gegenüber dem Beklagten.
Ich verweise darauf, dass ich auf die Schaffung eines angepassten gerichtlichen Unterhaltstitels auch grundsätzlich angewiesen bin.
Bis zur gegenständlich begehrten Rechnungslegung durch den Beklagten ist zunächst von einem Streitwert in Höhe von EUR 5.000,– auszugehen (§ 56 Abs 2 S 3 JN).
Aus den genannten Gründen beantrage ich daher nachstehendes
Urteil:
1. Der Beklagte, Ing. Kurt Strauss, geb 19.07.1939, ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, der Klägerin, Irmengard Strauss, geb 14.03.1949, über seine Pensionseinkünfte, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sämtliche sonstige unterhaltsrelevante Einkünfte aus sonstiger selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, aus Beteiligungen und aus Kapitalvermögen udgl für die Zeit von 01.01.2021 bis 30.09.2023 Rechnung zu legen, dies insbesondere durch Vorlage seiner Einnahmen-/Ausgabenrechnungen sowie Einkommensteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022.
2. Der Beklagte ist schuldig, einen Eid dahin zu leisten, dass die von ihm gem Punkt 1. zu tätigenden Angaben richtig und vollständig sind.
3. Der Beklagte ist weiters schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, der Klägerin die sich aufgrund der erfolgten Rechnungslegung für die Zeit von 01.01.2021 bis 30.09.2023 ergeben habenden Beträge an rückständigem Unterhalt samt der gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, sowie ab 01.10.2023 entsprechende laufende monatliche Unterhaltsbeträge entsprechend der Bestimmung des § 94 ABGB zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung dieses Begehrens bis zu der gem Punkte 1. bis 2. des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.
4. Der Beklagte ist ferner schuldig, der Klägerin die Kosten dieses Verfahrens zuhanden ihrer ausgewiesenen Vertreter (§ 19a RAO) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Irmengard Strauss
Anmerkungen:
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich im gegenständlichen Fall nach § 49 Abs 2 Z 2 JN. Demnach gehören Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt, mit Ausnahme der Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhaltes zwischen in gerader Linie verwandten Personen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Gerichtsstand., es sei denn, eine Streitigkeit über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen einer Ehe ist anhängig oder wird gleichzeitig anhängig gemacht. Diesfalls ordnet § 76a JN an, dass ua auch für Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs 1 JN genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ausschließlich zuständig ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Auflösung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in 1. Instanz bereits geschlossen ist.
In internationalen Fällen ergibt sich die (internationale) Zuständigkeit zunächst aus der EuUVO:
Gem Art 3 EuUVO ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten zuständig
- das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
- das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
- das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.
Regelungsgegenstand des Art 3 lit b EuUVO bildet die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit, während sich die sachliche Zuständigkeit nach der lex fori richtet (Fuchs in Gitschthaler, Internationales Familienrecht, 2019, Art 3 EuUVO Rz 24).
Was ferner das materiell anwendbare Recht anlangt, so ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 3 Abs 1 HUP). Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden (Art 3 Abs 2 HUP).
In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Art 3 HUP keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung aufweist. In diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art 5 HUP).
Gem Art 8 Abs 1 HUP können die Parteien durch Vereinbarung aber jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen
- das Recht eines Staates, dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört;
- das Recht des Staates, in dem eine der Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Recht, das die Parteien als das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich darauf angewandte Recht;
- das Recht, das die Parteien als das auf ihre Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung der Ehe anzuwendende Recht bestimmt haben, oder das tatsächlich auf diese Ehescheidung oder Trennung angewandte Recht.
Eine solche Vereinbarung ist schriftlich zu erstellen oder auf einem Datenträger zu erfassen, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme zugänglich ist, und von beiden Parteien zu unterschreiben (Art 8 Abs 2 HUP).
Im gegenständlichen Muster ist Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin begehrten nachehelichen Unterhalt § 69 Abs 2 EheG.
Ist die Ehe nach § 55 EheG geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG, so gilt für den Unterhaltsanspruch des (dort) beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung grundsätzlich der § 94 ABGB (§ 69 Abs 2 S 1 EheG).
Hat die Unterhaltsberechtigte im Scheidungsverfahren also einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Unterhaltsschuldner die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, ist sie nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Demnach ist bezüglich des Unterhaltes auf die tatsächlichen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt abzustellen (RIS-Justiz RS0115545). Die Bestimmung des § 61 Abs 3 EheG wurde in Verbindung mit § 69 Abs 2 EheG zur unterhaltsrechtlichen Sicherung jenes Ehegatten geschaffen, der sich der Scheidung nach § 55 Abs 2 EheG widersetzt und an der Ehe festhalten will, aber ungeachtet des Umstandes, dass den klagenden Ehegatten das ausschließliche oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, geschieden wird (RIS-Justiz RS0056868).
Der Unterhalt des geschiedenen einkommenslosen Ehegatten bestimmt sich nach den in der Rsp entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind (1 Ob 122/11i; RIS-Justiz RS0009547). Für den Fall, dass beide Teile ein Einkommen ins Verdienen führen, ist der Unterhalt des schlechter verdienenden schuldlos Geschiedenen grundsätzlich 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des eigenen Einkommens anzusetzen. Auch hier sind konkurrierende Sorgepflichten wie erwähnt zu berücksichtigen. Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch grundsätzlich nicht (RIS-Justiz RS0120509). In den Fällen, in denen die Berücksichtigung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten dazu führen würde, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu bezahlen hätte, als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer Betracht lässt und den Unterhalt mit dreiunddreißig Prozent des Einkommens des Verpflichteten bemisst, hat das Einkommen des Berechtigten außer Betracht zu bleiben (RIS-Justiz RS0057433).
Der Unterhaltsanspruch umfasst jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist zudem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände, besonders des Lebensalters und der Gesundheit des früheren und des neuen Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus Gründen der Billigkeit geboten (§ 69 Abs 2 EheG).
Im Ergebnis wird damit der am Scheitern der Ehe schuldlose Teil, der an sich an der Ehe weiter festhalten wollen würde, „belohnt“ und unterhaltsrechtlich im Wesentlichen so gestellt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden (vgl 7 Ob 303/00k EFSlg 97.271).
Ein Unterhaltsanspruch auf dieser Grundlage ist in weiterer Folge auch für die Bemessung einer allf Witwen-/Witwerpension relevant, worauf im gegebenen Zusammenhang der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist. Gem § 258 Abs 4 ASVG (vgl auch § 136 Abs 4 GSVG, § 19 Pensionsgesetz 1965) gebührt Witwen-/Witwerpension entsprechend der übrigen gesetzlichen Maßgaben auch der Frau bzw dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar entweder aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches, aufgrund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung oder regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Die Witwen-/Witwerpension nach dieser Bestimmung gebührt grundsätzlich unbefristet. Während die Höhe der Pension entsprechend § 264 Abs 2 ASVG zwischen 0 % und 60 % der (fiktiven) Pension des/der Verstorbenen beträgt, jedoch nach § 264 Abs 8 und 9 ASVG üblicherweise mit der Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruches (bzw dem im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Tod tatsächlich geleisteten Unterhalts; § 258 Abs 4 lit d ASVG) begrenzt ist, gilt diese Begrenzung gem § 264 Abs 10 ASVG nicht für sog „begünstigt geschiedene“ frühere Ehegatten, also im Wesentlichen wenn das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG enthält, die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Gerade dann also, wenn ein Ehegatte keine oder keine hinreichenden Pensionsansprüche erwerben konnte, ist in der anwaltlichen Beratung unter allen Umständen darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine Scheidung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf Basis von §§ 55 iVm 61 Abs 3 EheG erfolgt und ein allenfalls bestehendes Einvernehmen nicht bloß in eine einvernehmliche Ehescheidung nach § 55a EheG mündet.
Nach dem Wortlaut des § 258 Abs 4 ASVG gelten als „taugliche“ Titel gerichtliche Urteile, gerichtliche Vergleiche und vor Auflösung bzw Nichtigerklärung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtungen betreffend den Unterhalt (Neumayr, aaO, 1029).
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang aber zu beachten, dass ein durchgehender betragsmäßig zumindest in einem Mindestmaß bestimmter Unterhalt geschuldet wird.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwen-/Witwerpension auf der Grundlage von § 258 Abs 4 lit a–c ASVG ist, dass der titulierte Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt materiell aufrecht besteht, also weder ruht noch im Hinblick auf geäderte Verhältnisse, etwa wegen einer Befristung des Anspruches oder wegen eines entsprechenden Eigeneinkommens der berechtigten Person im maßgeblichen Zeitpunkt erloschen war (Neumayr in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020, 1028). Dementsprechend besteht nach der Rsp dann kein Anspruch auf Witwen-/Witwerpension, wenn der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt ruhte, etwa wegen einer aufrechten Lebensgemeinschaft der unterhaltsberechtigten Person (RIS-Justiz RS 0128473).
Witwen/Witwerpension gebührt zudem nur sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat (§ 258 Abs 4 ASVG).
Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente zu gewähren (§ 70 Abs 1 EheG).
Gem § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, zu denen insbesondere rückständige Unterhaltsbeiträge zählen, in drei Jahren (RIS-Justiz RS0034969).
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (§ 72 EheG).
Das Begehren eines geschiedenen Ehegatten auf Bezahlung von Unterhalt für die Vergangenheit (ein Jahr vor Rechtsanhängigkeit) setzt somit gem § 72 EheG einen Verzug des Unterhaltspflichtigen voraus (RIS-Justiz RS0106452).
Achtung: Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhaltes für die Vergangenheit. Bei Einforderung eines Unterhaltsrückstandes wird Verzug des Unterhaltspflichtigen vorausgesetzt; dazu bedarf es zumindest einer durch eine außergerichtliche, inhaltlich bestimmte Mahnung erfolgten Zahlungsaufforderung an den Unterhaltspflichtigen ((RIS-Justiz RS0057365). Der Unterhaltsberechtigte hat den eingetretenen Verzug zu behaupten und zu beweisen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3, Rz 1566 mwN).
Achtung:
Ohne Verzug kann Unterhalt erst ab Rechtshängigkeit gefordert werden (10 Ob 1/23d).
Bei einer am Sinn und Zweck der Regelung des § 72 EheG orientierten Auslegung kann der Unterhalt geschiedener Ehegatten aber bereits ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen berechtigterweise zur Auskunftserteilung zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert hat, diese Aufforderung zur Auskunftserteilung kommt in ihren Wirkungen dem durch eine Mahnung eingetretenen Verzug gleich (7 Ob 198/19x Zak 2020/212). Der Unterhaltsschuldner muss von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise wie bei einer Mahnung damit rechnen, dass er auf Unterhalt in Anspruch genommen wird und er gegebenenfalls entsprechende Rücklagen bilden muss; er kann aber nach Treu und Glauben keine Vorteile daraus ziehen, dass der Unterhaltsberechtigte ohne Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht beziffern kann (RIS-Justiz RS0122059).
Erforderlich ist dabei aber auch ein zeitlicher Konnex zwischen Mahnung bzw Aufforderung und Klagsanspruch (2 Ob 17/10d; 5 Ob 113/17d). Soweit also in der Judikatur ein zeitlicher Konnex zwischen Aufforderung zur Auskunftserteilung und Klagsanspruch als erforderlich gesehen wird, bezieht sich dies mE ausschließlich darauf, dass sich der eingemahnte und der eingeklagte Zeitraum für den bestehenden Unterhaltsrückstand grundsätzlich decken sollen. Wird bspw mit einem Schreiben aus April 2022 die unterhaltspflichtige Person in Verzug gesetzt und in weiterer Folge Unterhalt ab März 2022 begehrt, beginnt der eingeklagte Zeitraum annähernd mit dem Datum der Mahnung (10 Ob 1/23d), was idS ausreichend ist.
Beachte: Auch ein gem § 69 Abs 2 EheG geschuldeter Unterhalt unterliegt der Regelung nach § 72 EheG (RIS-Justiz RS0057266).
Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen (RIS-Justiz RS0047398). Eine Neufestsetzung des Unterhaltes kann also rückwirkend ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 2022, 162).
Eine relevante Umstandsänderung wurde von der Rsp bspw bei einem Anstieg des Einkommens um mehr als 8 % bis 10 % (8 Ob 75/10b Zak 2010/598) bejaht.
Den Unterhaltsschuldner trifft nun grundsätzlich eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl EFSlg 110.117; EFSlg 82.474).
In der Rsp ist sohin anerkannt, dass sowohl für die Geltendmachung als auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen auch zwischen geschiedenen Ehegatten wechselseitige Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche über alle unterhaltsrelevanten Umstände bestehen (vgl RIS-Justiz RS0122058; RS0122059).
Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig. Diese wechselseitigen Informationspflichten wirken auch noch nach der Eheauflösung aufgrund des nachehelichen Abwicklungsinteresses weiter fort (10 Ob 47/07w; vgl dazu auch 4 Ob 175/07z).
Nach diesen Grundsätzen ist der Unterhaltsberechtigte im Allgemeinen dazu verpflichtet, dem Unterhaltspflichtigen wesentliche Änderungen, die den Unterhaltsanspruch dem Grunde oder der Höhe nach betreffen, aus Eigenem mitzuteilen (4 Ob 15/19p EF‑Z 2019/127).
Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs richtet sich aber letztlich nach § 1489 ABGB: Danach ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurden. Zum Vorliegen eines Schadens wird auch eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, die allerdings nicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS0113916; RS0034327). Nur dann, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916).
Gem Art XLII Abs 1 EGZPO kann nun, wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, mittels Urteiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zu einer diesbezüglichen Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat (Art XLII Abs 2 EGZPO). In diesem Zusammenhang ist nun Folgendes zu unterscheiden:
Der Anspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht jedem zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (RIS-Justiz RS0106851; 2 Ob 142/19z). Dieser erste Fall nach Art XLII EGZPO betrifft das Rechnungslegungsbegehren. Diese Bestimmung schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt voraus, dass eine solche schon nach bürgerlichem Recht besteht (RIS-Justiz RS0034986; 2 Ob 136/22x).
Im Unterschied dazu normiert Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens und einer Eidesleistung (RIS-Justiz RS0034834). Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung eines anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat (RIS-Justiz RS0034823). Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist also eine eigene Norm des materiellen Rechtes, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch ohne sonstige rechtliche Verpflichtung zur Vermögensabgabe und Eidesleistung zwingt (RIS-Justiz RS0034834). Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung von deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet, wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird (3 Ob 141/22i ZVR 2023/54). Im zweiten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO setzt die Klagslegitimation sohin voraus, dass der Kläger selbst durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird (2 Ob 105/15b iFamZ 2016/167; 4 Ob 2376/96g; RIS-Justiz RS0034852).
Während nun nach älterer Rsp die Unterhaltsleistungsverpflichtung keine Rechnungslegungspflicht oder Eidespflicht begründete, wird von der jüngeren Judikatur eine solche zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im streitigen Verfahren als zulässig erachtet (8 Ob 98/19y EvBl 2020/74 = EF-Z 2020/37 [Gitschthaler]; RIS-Justiz RS0035020; RIS-Justiz RS0119467), da es dem Unterhaltsberechtigten nicht zugemutet werden kann, gewissermaßen „ins Blaue zu klagen“, also irgendeine Einkommenshöhe, die am wahrscheinlichsten erscheine, zu behaupten und dem Unterhaltsbegehren zugrunde zu legen (7 Ob 123/13h). Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO ist somit bei gesetzlichen und auch vertraglichen (vgl 6 Ob 255/04z = JBl 2005, 455; SZ 35/14; 2 Ob 217/04g) Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten und vormaligen Ehegatten zulässig (10 Ob 47/07w; RIS-Justiz RS0035020; RIS-Justiz RS0122058). Auch zwischen geschiedenen Ehegatten besteht nach diesbezüglich eindeutiger hRsp nun also jedenfalls ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände (10 Ob 47/07w = iFamZ 2007/129 = EFSlg 117.909).
Nach jüngerer Rsp kann auch das Rechnungslegungsbegehren mit einem Begehren auf Eidesleistung verbunden werden (vgl 2 Ob 136/22x; vgl auch 8 Ob 98/19y; 6 Ob 181/19i). Auskunftsbegehren und Eidesablegungsbegehren sind also nicht untrennbar miteinander verbunden: So kann etwa das Auskunftsbegehren bereits erfüllt sein und nur mehr die eidliche Bekräftigung ausstehen. Auch ist in der Rsp anerkannt, dass Rechnungslegung einerseits und Eidesleistung andererseits auch in der Exekution ein getrenntes Schicksal haben können (RIS-Justiz RS0004372; vgl auch 3 Ob 1/87 = RIS-Justiz RS0004478). Die Anerkennung der Verpflichtung zur Eidesleistung durch die beklagte Partei zieht daher nicht zwingend die Berechtigung des Auskunftsbegehrens nach sich (2 Ob 220/21y EvBl‑LS 2022/149).
Ausgehend davon, dass den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft (vgl EFSlg 110.117; EFSlg 82.474), ist der unterhaltsberechtigten Person im Falle der mangelnden oder überhaupt nicht gegebenen Mitwirkung durch den Unterhaltsschuldner daher die Möglichkeit einzuräumen, eine Stufenklage nach Art XLII Abs 1 EGZPO einzubringen.
Das Verfahren nach Art XLII EGZPO bezieht sich zusammengefasst darauf, den unterhaltspflichtigen Beklagten zur Auskunftserteilung über seine gesamte Einkommenssituation, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage erforderlich ist, zu verpflichten, wenn die grundlegenden Voraussetzungen für ein solches Rechnungslegungsbegehren vorliegen. Es geht sohin um die Offenlegung der (gesamten) Unterhaltsbemessungsgrundlage als Basis für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs (RIS-Justiz RS0019529). Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners gebildet (RIS-Justiz RS0013386). Darunter fallen alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen (RIS-Justiz RS0013386). Es wird also grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend alle für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände anerkannt (RIS-Justiz RS0122058). Das Auskunftsbegehren zielt daher grundsätzlich auf die Bekanntgabe der (gesamten) Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Beklagten ab, die zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage erforderlich ist (3 Ob 7/20f iFamZ 2020/176 [Deixler-Hübner]).
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage wird durch das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners gebildet (RIS-Justiz RS0013386). Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (7 Ob 16/14z EF‑Z 2014/109 = Zak 2014/275) oder die seine Bedürfnisse verringern (4 Ob 218/08z EFSlg 122.649).
Beachte: Das steuerrechtliche Einkommen ist mit dem unterhaltsrechtlichen nicht notwendigerweise ident; die Steuerbemessungsgrundlage ist vielmehr, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (RIS-Justiz RS0013386), da steuerrechtliche Effekte nicht unbedingt auf eine unterhaltsberechtigte Person durchschlagen können sollen.
Bei unselbstständig Erwerbstätigen fällt unter das unterhaltsrechtliche Einkommen somit das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Teils einzubeziehen (RIS-Justiz RS0113786), wobei hierunter bspw grundsätzlich auch geldwerte Vergünstigungen zu verstehen sind, die bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, dies betrifft etwa auch geldwerte Naturalbezüge wie bspw verbilligte Mahlzeiten, verbilligten Strombezug oder verbilligte Versicherungsprämien (vgl 1 Ob 115/13p iFamZ 2013/160; 10 Ob 4/07x), aber eben auch Prämien (10 Ob 18/04a EFSlg 107.176; EFSlg 103.482) und sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsvorsorge (6 Ob 278/01b EFSlg 95.643).
Natural- bzw Sachbezüge, etwa die private Benützung des Firmenkraftfahrzeuges, Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen, freie oder verbilligte Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichte Getränke, insgesamt also um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern, sind gleichfalls bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen (6 Ob 278/01b) und haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen (RIS-Justiz RS0109238). Nach der Rsp soll hier solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung dieser Sachleistungen ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen (6 Ob 109/21d).
Diäten sind nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Verpflichtete nicht nachweist, dass diese Bezüge darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (8 Ob 160/18i Zak 2019/121 = iFamZ 2019/43; RIS-Justiz RS0047442). Dementsprechend werden auch Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf (7 Ob 302/99h). Ein reiner Spesenersatz stellt demgegenüber keinen Einkommensbestandteil dar (LG Wels EFSlg 126.275). Schichtzulagen sind zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (9 Ob 74/19a).
Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht (RIS-Justiz RS0050466). Gerade wenn eine Abfertigung allerdings einer gewissen finanziellen Überbrückung dient, ist eine Aufteilung auch derart denkbar, dass unter Bedachtnahme auf die zu überbrückende Zeit der Arbeitslosigkeit und unter Berücksichtigung des der unterhaltspflichtigen Person nun anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden, verminderten Einkommens etwa der Betrag des letzten, vor dem (zufolge Kündigung notwendigen) Arbeitsplatzwechsel erzielten, durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird (7 Ob 211/02h).
Für das Einkommen selbstständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rsp weiters nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn (2 Ob 115/11t; uva). Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (bspw niedergelassener Arzt), ist als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der drei letzten, der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre heranzuziehen (RIS-Justiz RS0053251), wobei dies nach der Rsp grundsätzlich ganz allgemein bei selbstständig Erwerbstätigen gelten soll (vgl 1 Ob 97/99t; uva). Es sollen damit Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, ausgeschalten werden, weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann (1 Ob 12/98s; ua). Der dergestalt ermittelte Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre ist grundsätzlich für die Bemessung der laufenden bzw zukünftigen monatlichen Unterhaltsbeträge maßgebend. Hierbei ist freilich auch auf die konkreten Indikatoren für die Unternehmensaussichten Bedacht zu nehmen (3 Ob 395/97b), bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde (5 Ob 29/04g). Tätigt die unterhaltspflichtige Person aber höhere Privatentnahmen, als es dem Reingewinn entspricht, so greift sie insofern den Stamm ihres Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst – und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage (also des Unternehmens) sogar berechtigt –, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. Es bilden daher Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage, und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt (RIS-Justiz RS0047382). Privatentnahmen eines selbstständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, sind nach der Rsp allerdings nur solange ein (unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender) Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unternehmens, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein Vermögen gegenübersteht; ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene des (vermögenslosen) unselbstständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert. In beiden Fällen ist dann mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich (2 Ob 115/11t Zak 2011/812 = Jus-Extra OGH-Z 5059).
Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer betrieblichen Altersvorsorge fallen selbstverständlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Öffentlich-rechtliche Leistungen sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RIS-Justiz RS0047456; Gitschthaler, Unterhaltsrecht4, 2019, Rz 271 mwN).
Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne können auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten sein, mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst (RIS-Justiz RS0113786). Sohin stellen Kapitalzinsen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar (1 Ob 168/21v; 2 Ob 295/00x SZ 73/179) oder der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung (4 Ob 218/08z SZ 2009/22). Bloße Vermögensumschichtungen sind allerdings unterhaltsrechtlich unerheblich (1 Ob 98/03y; RIS-Justiz RS0117850; RS0113786). Greift der Unterhaltspflichtige sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, kann letzten Endes auch dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs (2 Ob 115/11t; ua) dienen.
Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen (4 Ob 182/13p).
Das Verfahren hat sich vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses ist – im Fall der Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens – zunächst mit Teilurteil zu entscheiden (5 Ob 212/08z Zak 2009/80 mwN).
Über das Leistungsbegehren ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0035079).
So der geltend gemachte Unterhaltsanspruch also dem Grunde nach zu Recht besteht, ist im Rahmen der Stufenklage dem Rechnungslegungsbegehren durch Teilurteil stattzugeben (2 Ob 217/04g; 1 Ob 2370/96b). Maßgebend ist zunächst der Schluss der Verhandlung erster Instanz, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung (RIS-Justiz RS0036969). Der Entscheidung des Gerichts sind sohin das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrundezulegen (5 Ob 95/09w).
Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung vermieden werden können, zu erheben vermag und dass die Auskunftserteilung dem Verpflichteten zumutbar ist. Es muss also die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausfallen (RIS-Justiz RS0122058).
An die Bescheinigungspflicht der unterhaltsberechtigten Person ist nach der Rsp allerdings kein zu hoher Maßstab anzulegen, ist es doch gerade das Ziel des Manifestationsverfahrens, die entsprechenden Informationen zu erhalten (vgl 1 Ob 181/16y).
Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen (RIS-Justiz RS0035069).
Im Teilurteil ist grundsätzlich auch über die Kosten zu entscheiden (9 ObA 50/11k; ua).
Besonderheiten sind in Zusammenhang mit der Bewertung zu berücksichtigen: Grundsätzlich hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000,– als Streitwert (§ 56 Abs 2 JN).
Bringt ein Kläger eine Stufenklage ein, in der sowohl ein Rechnungslegungsbegehren als auch Leistungsbegehren bewertet werden, sind diese beiden Ansprüche zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auch dann zusammenzurechnen, wenn nachfolgend vom Gericht erster Instanz nur über das Rechnungslegungsbegehren entschieden wurde (Klauser/Kodek, JN-ZPO17 [2012], § 56 JN, E 29 mwN).
Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Bewertung in der Klagserzählung vorzunehmen. Wird eine Bewertung unterlassen, gilt zwar grundsätzlich der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN. Allerdings ist hier der § 4 RATG, der uneingeschränkt unter anderem auf § 56 JN verweist, teleologisch zu reduzieren und § 56 Abs 2 Satz 3 JN von der Verweisung auszunehmen. Andernfalls hätte nämlich die im § 14 RATG vorgesehene Zweifelsregelung kaum eine praktische Bedeutung. Maßgebend ist daher die für Zweifelsfälle vorgesehene Bemessungsgrundlage des § 14 RATG, die im bezirksgerichtlichen Verfahren EUR 730,– beträgt (Klauser/Kodek, aaO, § 57 JN, E 31, mwN).
Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Rechnungslegung ist erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt wurde. Der darüber hinaus bestehende Anspruch auf vollständige und wahrheitsgemäße Rechnungslegung kann – abgesehen von der Möglichkeit der Klage auf Eidesleistung nach Art XLII EGZPO – prozessual nicht erzwungen werden, sondern berechtigt nur zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen (RIS-Justiz RS0004372).
Über das Leistungsbegehren ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung über das Manifestationsbegehren zu entscheiden (RIS-Justiz RS0035079).
Nach Rechtskraft des Teilurteils über die Rechnungslegungspflicht hat der Stufenkläger also, wenn er über die erforderlichen Informationen verfügt, die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und dieses zu beziffern bzw bestimmt zu gestalten. Dazu kann er nicht gezwungen werden; der Streit über die Zulässigkeit bzw über die Berechtigung der Verfahrensfortsetzung ist dabei ein Zwischenstreit, in dem über dessen Kosten abzusprechen ist. Schränkt er aufgrund der Auskunft auf Kostenersatz ein, weil sich erst daraus ergeben hat, dass ihm der Höhe nach nichts zusteht, so steht ihm für das gesamte Verfahren voller Kostenersatz zu (Obermaier, Kostenhandbuch3, Rz 1.200 mwN).