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Dokument-ID: 1092978
1.5 Das Weiterbenützungsrecht nach § 97 ABGB
§ 97 ABGB soll dem berechtigten Ehegatten seinen gewohnten, den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden und von ihm weiter benötigten räumlichen Lebensbereich erhalten (vgl OGH 1 Ob 90/05z, EFSlg 110.121-110.124 = MietSlg 57.004).