2.3.2 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen (HUntStatÜbk)
Anwendungsbereich des HUntStatÜbk
Im Verhältnis zu jenen Staaten, die das HUP nicht unterzeichnet haben, bleibt es was die Beurteilung der Frage nach dem materiell auf Unterhaltsstreitigkeiten anwendbaren Recht anlangt, bei der weiteren Geltung des Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern (HUntStatÜ) anzuwendende Recht. Für Österreich ist in Abweichung von der Anwendbarkeit des HUP in Relation zu Liechtenstein, der Schweiz, der Türkei sowie Japan daher auf dieses Übereinkommen abzustellen.