1.1 Insolvenz während aufrechter Ehe
Grundsatz der Gütertrennung
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Gütertrennung iSd § 1233 ABGB während aufrechter Ehe bleibt jeder Ehegatte Eigentümer der von ihm erworbenen Vermögenswerte und Schuldner der eingegangenen Verpflichtungen. Haben die Brautleute oder Ehegatten über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen keine Vereinbarung getroffen, so ändert die Eheschließung nichts an den Vermögenspositionen. Jeder Teil bleibt Eigentümer der ihm gehörigen Sachen und Verfügungsberechtigter über die ihm zustehenden Rechte, er erwirbt unter Lebenden und von Todes wegen nur für sich. Schulden eines Ehegatten berühren den anderen nicht.