1.3 Insolvenz nach der Ehescheidung
Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse
Wesentlich für die Zugehörigkeit zur Konkursmasse ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner Verfügung entzogen und fällt in die Insolvenzmasse. Damit stellt auch der nacheheliche Aufteilungsanspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Ehewohnung, einen vermögensrechtlichen Anspruch dar und gehört zur Insolvenzmasse. Damit ist der Aufteilungsanspruch nach den Grundsätzen der IO zu behandeln; das gilt auch im Schuldenregulierungsverfahren (8 Ob 645/89; 6 Ob 277/03h).