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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.2 Entscheidung iSd § 97 Abs 1 AuStrG

Der Begriff „Entscheidung“ iSv § 97 Abs 1 AußStrG ist weit zu verstehen (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 107), es kann sich hierbei sowohl um Rechtsgestaltungsentscheidungen oder aber auch um positive wie negative Feststellungsentscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe (Deixler-Hübner in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 97 AußStrG Rz 2) handeln.

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