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Dokument-ID: 1279694
2.6 Das New Yorker Unterhaltsübereinkommen (NYÜ)
Das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (NYÜ; BGBl Nr 316/1969) hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt (Art 1 Abs 1 NYÜ).