1.2.6 Anerkennung ipso iure
Die in einem Mitgliedstaat in Verfahren ergangenen Entscheidungen über den Bestand einer Ehe werden in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich ipso iure anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfte (Art 30 Abs 1 Brüssel IIb-VO). Es herrscht damit der Grundsatz einer „automatischen“ Anerkennung. Sofern somit kein Grund für die Verweigerung der Anerkennung vorliegt (Art 38 Brüssel IIb-VO), kann sich jede Person, deren Ehe in einem Mitgliedstaat geschieden, getrennt oder für ungültig erklärt wurde, in allen anderen Mitgliedstaaten auf die Wirkungen berufen, wie sie dem Urteil im Entscheidungsstaat zukommen (Wirkungserstreckung).