2.7 Das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG)
Anwendungsbereich des Auslandsunterhaltsgesetzes
Das AUG 2014 regelt seit 01.08.2014 grundsätzlich das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug, also sowohl was Anträge ins Ausland als auch im Inland einlangende Anträge aus dem Ausland anlangt. Ihm kommt also in Zusammenhang mit der internationalen Durchsetzung von Unterhaltstiteln in gewisser Weise eine Relais-Funktion zu: Gleich ob ein im Inland durchzusetzender ausländischer Titel oder ein im Ausland durchzusetzender österreichischer Titel, – sofern die Unterhaltsdurchsetzung den Weg über die Zentralen Behörden nimmt, enthält das AUG die Regelungen für das diesbezügliche Verfahren (vgl Fucik in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht, 2020, 621). Diesbezüglich führt das AUG auch die Bestimmungen der EuUVO näher aus (§ 1 Abs1 AUG).