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Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.1 Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)

Anwendungsbereich des HUP

Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (Art 1 Abs 1 HUP) bestimmt sich für die Mitgliedstaaten des EuUVO, die durch das Haager Protokoll vom 23.11.2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) gebunden sind, seit Inkrafttreten der VO am 18.06.2011 nach jenem Protokoll (Art 15 EuUVO).

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