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Neu Dokument-ID: 1279309

Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.8 Anerkennung von Öffentlichen Urkunden und Vereinbarungen (Art 64 ff Brüssel IIb-VO)

Diese diesbezüglichen Bestimmungen der Brüssel IIb-VO gelten jedenfalls nur für am oder nach dem 01.08.2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Art 100 Abs 1 Brüssel IIb-VO).

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