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Dokument-ID: 1279443
1.5.3 „Ehe“ iSd §§ 97–99 AußStrG
Anders als nach der zur Brüssel IIb-VO bestehenden hM wird unter einer Ehe iSv §§ 97–99 AußStrG auch eine solche von Personen gleichen Geschlechts verstanden werden können (Frohner in Schneider/Verweijen, AußStrG, 2018, §§ 97–100 Rz 19; VfGH G 258/2017).