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Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 EU-Unterhaltsverordnung (EuUVO)

Anwendungsbereich der EU-Unterhaltsverordnung

Die EuUVO findet seit 18.06.2011 grundsätzlich Anwendung auf alle Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art 1 Abs 1 EuUVO), dh Ehegattenunterhalt während der Ehe und nach Scheidung (EFSlg 147.343), auch Unterhaltsansprüche gleichgeschlechtlicher Partner (Gruber, Die neue EG-Unterhaltsverordnung, IPRax 2016, 128), Kindesunterhalt minderjähriger und auch volljähriger Kinder, aber auch allfällige Ansprüche auf Rückerstattung zuviel geleisteten Unterhalts können unter die EuUVO fallen.

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