1.5.4 Selbständiges Anerkennungsverfahren
Die Anerkennung (oder auch Nichtanerkennung) einer ausländischen Entscheidung im Rahmen eines selbstständigen Verfahrens kann von jeder natürlichen oder auch juristischen Person beantragt werden, der ein rechtliches Interesse hieran zukommt. Zu denken ist in diesem Zusammenhang also vor allem an die (ehemaligen) Ehegatten (7 Ob 61/05d), aber auch an Personen, deren Rechtsposition unmittelbar von der Anerkennung der Eheauflösung beeinflusst würde, also bspw ein Kind in einem Erbrechtsstreit. Ein rechtliches Interesse können zudem auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haben (etwa der Sozialversicherungsträger), nicht jedoch solche, die selbst befugt und verpflichtet sind, inzident über die Anerkennung zu entscheiden (Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht² § 97 AußStrG Rz 2).