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Dokument-ID: 1001600
29 Stiftungsurkunde
Stiftungsurkunde
der
Raiatea Privatstiftung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Stifter, Name, Sitz, Dauer
Die nachfolgend genannten Stifter errichten hiermit eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl 1993/694.
- Dr. Ingrid Swoboda, geboren am …, Unternehmerin, wohnhaft in … (in der Folge kurz „Erststifterin“)
- Ingrid Swoboda GmbH, eingetragen zu FN… im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien mit dem Sitz in … (in der Folge kurz „Zweitstifterin“),
- XX Privatstiftung eingetragen zu FN… im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien, mit dem Sitz in … (in der Folge kurz „Drittstifterin“).
Die Privatstiftung (in der Folge kurz „Stiftung“) führt den Namen
Raiatea Privatstiftung
Der Sitz der Stiftung ist die politische Gemeinde Wien.
Die Stiftung wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
§ 2 Stiftungszweck, zulässiger Tätigkeitsbereich
- Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Begünstigten, insbesondere die Sicherstellung eines den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen und der wirtschaftlichen Lage der Stiftung zumutbaren Lebensunterhaltes, die Förderung der Berufsausbildung und Erziehung, die Altersvorsorge sowie die wirtschaftliche Förderung der Begünstigten im weitesten Sinn.
- Der Stiftungszweck soll durch einheitliche Erhaltung und Vermehrung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht werden. Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens. Wenn der Stiftungszweck durch die Erträge des Stiftungsvermögens nicht erreicht wird, kann auch die Vermögenssubstanz zur Deckung des durch den Stiftungszweck vorgegebenen Mittelbedarfes herangezogen werden.
- Die Stiftung ist, soweit in der Stiftungserklärung in der jeweiligen Fassung nicht anderes bestimmt ist und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere Zuwendungen entgegenzunehmen, Verbindlichkeiten einzugehen und Darlehen zu gewähren, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, das Stiftungsvermögen ganz oder teilweise zu veräußern sowie bewegliche und unbewegliche, materielle und immaterielle Vermögenswerte jeder Art zu erwerben, zu verwalten, in Bestand zu geben oder in Bestand zu nehmen, zu belasten oder zu veräußern, all dies im In- und Ausland.
§ 3 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
- Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31. (einunddreißigsten) Dezember. In der Folge entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.
- Der Stiftungsvorstand hat in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss samt Lagebericht aufzustellen.
B. Stiftungsvermögen
§ 4 Zuwendung von Stiftungsvermögen
- Die Stifter haben der Stiftung anlässlich ihrer Errichtung folgendes Barvermögen unentgeltlich zugewendet:
- Die Erststifterin einen Betrag von EUR 68.000,– (achtundsechzigtausend Euro);
- die Zweitstifterin einen Betrag von EUR 1.000,– (eintausend Euro);
- die Drittstifterin einen Betrag von EUR 1.000,– (eintausend Euro).
- Das Stiftungsvermögen erhöht sich um Zuwendungen der Stifter oder Dritter, sofern diese ausdrücklich der Stiftung gewidmet werden (Nach- und Zustiftungen). Derartige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
§ 5 Verwaltung des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen ist, abgesehen von Zuwendungen an die Begünstigten, so zu verwalten, dass das Stiftungsvermögen sich in seinem Wert möglichst vermehrt. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sich die Tätigkeit der Stiftung im Zusammenhang mit Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, auf die bloße Verwaltung von Unternehmensanteilen beschränkt.
- Die Stiftungszusatzurkunde kann nähere Regelungen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens vorsehen.
C. Organe
§ 6 Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
- Zu Mitgliedern des ersten Stiftungsvorstandes werden hiermit bestellt:
- Dr. Hannes Kroppmann, geboren am …, Rechtsanwalt, …
- Dr. Gustav Schnitzler, geboren am …, Steuerberater, …
- Frau Iris Kronsteiner, geboren am …, Steuerberaterin, …
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte für die jeweilige Funktionsperiode (siehe unten Absatz sechs) einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder sein Stellvertreter aus, so ist unverzüglich nach der Nachbestellung des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für die restliche Funktionsperiode eine Ersatzwahl des Vorsitzenden bzw seines Stellvertreters vorzunehmen.
- Die Stiftung wird jeweils durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten.
- Der Stiftungsvorstand fasst, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen oder die Stiftungserklärung in der jeweiligen Fassung nicht anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Mitglied des Stiftungsvorstandes kommt eine Stimme zu. Dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes kommt bei Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht zu.
- Die Funktionsperiode der Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes umfasst den verbleibenden Teil des Kalenderjahres, in dem sie ihr Amt antreten, sowie die drei darauffolgenden Kalenderjahre. Sie endet mit Ablauf des 31. (einunddreißigsten) Dezember des dritten auf das Jahr des Amtsantritts folgenden Kalenderjahres. Scheiden Mitglieder des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu bestellen. Bei Ausscheiden sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes ist der Stiftungsvorstand für eine Funktionsperiode zur Gänze neu zu bestellen. Die, auch mehrmalige, Wiederbestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ist zulässig.
- Für die Neu- und Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes gelten die folgenden Bestimmungen:
- Das Recht zur Neu- und Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kommt zunächst der Erststifterin zu.
- Nach dem Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin kommt das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, solange die beiden Kinder der Erststifterin, …, geboren am… und …, geboren am … (in der Folge gemeinsam kurz „Stifter-Kinder“) noch nicht das 30. (dreißigste) Lebensjahr vollendet haben der Drittstifterin und, nachdem die beiden Stifter-Kinder das 30. (dreißigste) Lebensjahr vollendet haben, der Zweitstifterin zu.
- Wenn der Zweitstifterin nach lit b das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes zukommt und binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes oder der Beendigung der Funktionsperiode eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes kein Beschluss der Zweitstifterin auf Neu- oder Wiederbestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes zustande kommt, ist die Drittstifterin – für die Dauer der Säumnis der Zweitstifterin – berechtigt, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu bestellen.
- Sollte eine Neu- oder Wiederbestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gemäß den lit a bis c, aus welchen Gründen immer, zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich oder zulässig sein, so erfolgt die Neu- und Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes durch das zuständige Firmenbuchgericht, wobei in der Reihenfolge der lit a bis c den dort genannten Stiftern ein Vorschlagsrecht zukommt.
- Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Erklärung niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber der Erststifterin und nach deren Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirates, im Verhinderungsfall gegenüber seinem Stellvertreter zu erklären.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 27 (Paragraph siebenundzwanzig) Abs 2 (zwei) PSG jederzeit mit sofortiger Wirkung (a) durch die Erststifterin und nach dem Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin durch die Zweitstifterin sowie (b) durch das zuständige Firmenbuchgericht abberufen werden. Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes durch die Erststifterin oder die Zweitstifterin ist wirksam, solange nicht über ihre Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden worden ist.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haben ihre Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen der Stiftungserklärung in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. Alle Entscheidungen und Verfügungen, die nicht gemäß dem Privatstiftungsgesetz und der Stiftungserklärung anderen Stellen vorbehalten sind, fallen in den Wirkungsbereich des Stiftungsvorstandes.
- Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind, außer gegenüber anderen Stiftungsorganen, der Erststifterin und den Gerichten, insoweit diesen Aufgaben nach dem Privatstiftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zukommen, zur Verschwiegenheit über sämtliche ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglieder des Stiftungsvorstandes fort. Bei Ausscheiden als Mitglied des Stiftungsvorstandes sind sämtliche schriftliche Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung betreffen, an die Stiftung zurückzustellen.
- Der Vorstand kann Ersatzansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane für die Stiftung geltend machen, wenn im Bericht des Stiftungsprüfers oder eines allfälligen Sonderprüfers Tatsachen festgestellt worden sind, aus denen sich derartige Ersatzansprüche ergeben könnten. Zur Führung eines Rechtsstreites gegen Stiftungsorgane oder Mitglieder von Stiftungsorganen kann der Vorstand besondere Vertreter bestellen.
§ 7 Stiftungsprüfer
- Als erster Stiftungsprüfer wird von den Stiftern hiermit die XY Wirtschaftsprüfung GmbH, FN …, vorgeschlagen. Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt jeweils durch das zuständige Firmenbuchgericht. In der Folge wird der Stiftungsprüfer durch das zuständige Firmenbuchgericht über Vorschlag der Erststifterin und nach deren Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit über Vorschlag der Zweitstifterin gerichtlich bestellt.
- Der jeweilige Stiftungsprüfer wird jeweils für die Dauer von drei Geschäftsjahren bestellt.
- Der Stiftungsprüfer kann aus wichtigem Grund mit gerichtlichem Beschluss vorzeitig abberufen werden.
- Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 Abs 1 UGB, hinsichtlich des Auskunftsrechts § 272 UGB sinngemäß.
- Je eine Ausfertigung des Prüfungsberichtes ist an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates zu übermitteln.
- Der Stiftungsprüfer ist gegenüber sämtlichen Stiftungsorganen und deren Mitgliedern sowie gegenüber der Erststifterin von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.
§ 8 Stiftungsbeirat
- Als weiteres Stiftungsorgan wird nach dem Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin ein Stiftungsbeirat bestellt. Er besteht aus einem bis fünf Mitgliedern. Der Stiftungsbeirat hat – zusätzlich zu den ihm in der Stiftungserklärung zugewiesenen Aufgaben – den Stiftungsvorstand bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Gewährung von Zuwendungen an die Begünstigten zu beraten.
- Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von den in § 9 (Paragraph neun) genannten Nominierungsberechtigten bestellt.
- Der Stiftungsbeirat wählt jeweils für die Dauer von drei Jahren, sofern er aus mehr als einem Mitglied besteht, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und, sofern er aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende des Stiftungsbeirates oder sein Stellvertreter aus, so ist unverzüglich nach der Nachbestellung des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes für die restliche Funktionsperiode eine Ersatzwahl des Vorsitzenden bzw seines Stellvertreters vorzunehmen.
- Der Stiftungsbeirat wird sowohl gegenüber anderen Stiftungsorganen als auch gegenüber Dritten durch den Vorsitzenden des Stiftungsbeirates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, vertreten.
- Die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsbeirates beträgt jeweils drei Jahre. Scheiden Mitglieder des Stiftungsbeirates vorzeitig aus ihrer Funktion aus, so ist, sofern die Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt, unverzüglich ein neues Beiratsmitglied für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Beiratsmitgliedes zu bestellen. Bei Ausscheiden sämtlicher Mitglieder des Stiftungsbeirates ist der Stiftungsbeirat für eine neue Funktionsperiode zur Gänze neu zu bestellen. Die, auch mehrmalige, Wiederbestellung von Mitgliedern des Stiftungsbeirates ist zulässig.
- Der Stiftungsvorstand hat eine Liste der jeweils Nominierungsberechtigten (s § 9 [Paragraph neun]) und der jeweiligen Beiratsmitglieder zu führen. Diese Liste gilt gegenüber dem Firmenbuch als Nachweis der Nominierungsberechtigung bzw der Mitgliedschaft im Stiftungsbeirat.
- Die jeweils Nominierungsberechtigten können entweder sich selbst oder eine Person ihres Vertrauens zum Mitglied des Stiftungsbeirates bestellen.
- Jedes Mitglied des Stiftungsbeirates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes, im Verhinderungsfall an seinen Stellvertreter zurücklegen.
- Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit mit sofortiger Wirkung von den jeweils Nominierungsberechtigten abberufen werden. Weiters scheidet ein Beiratsmitglied mit sofortiger Wirkung automatisch aus dem Stiftungsbeirat aus, wenn jene Person, die ihn bestellt hat, verstirbt oder aus sonstigen Gründen ihr Nominierungsrecht verliert.
- Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsbeirates sein. Mitglied des Stiftungsbeirates darf nur werden, wer das 30. (dreißigste) Lebensjahr vollendet hat.
- Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Soweit in § 9 (Paragraph neun) der Stiftungsurkunde nicht anderes bestimmt ist, kommt jedem Beiratsmitglied eine Stimme zu.
- Dem jeweiligen Vorsitzenden des Stiftungsbeirates kommt kein Dirimierungsrecht zu.
- Die Verschwiegenheitsverpflichtung gem § 6 (Paragraph sechs) Abs 11 (elf) gilt für die Mitglieder des Stiftungsbeirates sinngemäß.
- Die Stiftungszusatzurkunde kann weitere Regelungen über den Stiftungsbeirat, insbesondere dessen innere Organisation, vorsehen.
§ 9 Nominierungsrechte in den Stiftungsbeirat
- Das Recht zur Neu- und Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsbeirates kommt den nachfolgend genannten Personen nach Maßgabe folgender Regelungen zu:
- Nach dem Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin sind die beiden Stifter-Kinder jeweils berechtigt, ein Mitglied des Stiftungsbeirates zu bestellen. Falls die Erststifterin verstirbt, bevor beide Stifter-Kinder das 30. (dreißigste) Lebensjahr vollendet haben, ist dieses Nominierungsrecht bis zur Vollendung des 30. (dreißigsten) Lebensjahres der beiden Kinder von der Drittstifterin auszuüben. Nach Vollendung des 30. (dreißigsten) Lebensjahres der beiden Stifter-Kinder scheiden sämtliche im Amt befindlichen Mitglieder des Stiftungsbeirates aus und ist jedes der beiden Stifter-Kinder berechtigt, jeweils ein Mitglied des Stiftungsbeirates zu bestellen.
- Falls eines der beiden Stifter-Kinder vor der Erststifterin verstirbt, jedoch seinerseits leibliche Nachkommen hinterlässt, wird das vorverstorbene Stifter-Kind im Rahmen des Nominierungsrechtes durch seine leiblichen Nachkommen repräsentiert.
- Falls beide Stifter-Kinder vor der Erststifterin versterben, ohne leibliche Nachkommen zu hinterlassen, sind nach dem Ableben oder dem Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin die nachfolgend genannten Personen jeweils berechtigt, ein Mitglied des Stiftungsbeirates zu bestellen: …
- Nach dem Ableben der beiden Stifter-Kinder kommt das Recht zur Neu- und Wiederbestellung der Mitglieder des Stiftungsbeirates den nachfolgend genannten Personen nach Maßgabe folgender Regelungen zu:
- Die beiden Stifter-Kinder sowie die in weiterer Folge Bestellungsberechtigten (in der Folge auch kurz „Nominierungsberechtigten“) haben jeweils zu bestimmen, auf wen das Recht zur Bestellung des oder der Mitglieder des Stiftungsbeirates (in der Folge auch kurz „Nominierungsrecht“) nach ihrem Ableben übergeht. Eine derartige Verfügung hat schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand oder in der für letztwillige Verfügungen geltenden Form zu erfolgen.
Die beiden Stifter-Kinder können jeweils bestimmen, dass ihr Nominierungsrecht für je ein Mitglied des Stiftungsbeirates auf ein oder zwei Personen übergeht. Pro Stamm dürfen jedoch nicht mehr als zwei Mitglieder des Stiftungsbeirates bestellt werden. Als „Stamm“ im Sinne dieser Stiftungserklärung gilt jeder der beiden Stifter-Kinder einschließlich Personen, die ihre Begünstigtenstellung von dem jeweiligen Stifter-Kind ableiten. Sind in einem Stamm zwei Beiratsmitglieder bestellt, während der andere Stamm nur ein Beiratsmitglied bestellt hat, so kommt den Beiratsmitgliedern in jenem Stamm, der zwei Beiratsmitglieder bestellt hat, jeweils nur eine Stimme zu, während dem Beiratsmitglied in jenem Stamm, welcher nur ein Beiratsmitglied bestellt hat, zwei Stimmen zukommen. - Mangels einer Verfügung gemäß lit a gehen die vorgenannten Rechte auf jene Person oder jene Personen über, welche dem zuletzt Nominierungsberechtigten in der Begünstigtenstellung nachfolgen.
- Sofern das Nominierungsrecht nach lit b von einem Nominierungsberechtigten auf mehrere Personen übergeht (in der Folge kurz „gemeinsam Nominierungsberechtigte“), kann das Nominierungsrecht jeweils nur mit Beschluss der gemeinsam Nominierungsberechtigten ausgeübt werden, welcher der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf. Bei diesem Beschluss kommt jedem gemeinsam Nominierungsberechtigten eine Stimme zu. Kommt innerhalb von vier Wochen, nachdem eine Beiratsfunktion nach zu besetzen ist, kein Beschluss der gemeinsam Nominierungsberechtigten zustande, so bestimmen die jeweils anderen Beiratsmitglieder, wer aus dem Kreis der gemeinsam Nominierungsberechtigten zum Beiratsmitglied zu bestellen ist. Kommt zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Beschluss der gemeinsam Nominierungsberechtigten über die Bestellung eines Beiratsmitgliedes zustande, so scheidet das von den übrigen Beiratsmitgliedern bestellte Beiratsmitglied mit Wirksamkeit dieses Beschlusses automatisch aus dem Stiftungsbeirat aus.
- Das Nominierungsrecht kann jeweils nur auf Personen übergehen, welche Blutsverwandte des zuletzt Nominierungsberechtigten sind.
- Solange ein Nominierungsberechtigter das 30. (dreißigste) Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist das Nominierungsrecht von den gesetzlichen Vertretern des Nominierungsberechtigten bzw den (im Zeitpunkt der Erlangung der Volljährigkeit) letzten gesetzlichen Vertretern oder, sofern der jeweils zuletzt Nominierungsberechtigte einen Nachlassverwalter bestellt hat, vom jeweiligen Nachlassverwalter auszuüben. Bei gemeinsamen Nominierungsberechtigten im Sinne der lit c ist auf die Vollendung des 30. (dreißigsten) Lebensjahres des jeweils jüngsten Nominierungsberechtigten abzustellen.
- Die jeweils Nominierungsberechtigten können unter Beachtung der vorstehenden Regelungen bestimmen, dass ihr Nominierungsrecht bereits zu ihren Lebzeiten übergeht.
- Die beiden Stifter-Kinder sowie die in weiterer Folge Bestellungsberechtigten (in der Folge auch kurz „Nominierungsberechtigten“) haben jeweils zu bestimmen, auf wen das Recht zur Bestellung des oder der Mitglieder des Stiftungsbeirates (in der Folge auch kurz „Nominierungsrecht“) nach ihrem Ableben übergeht. Eine derartige Verfügung hat schriftlich gegenüber dem Stiftungsvorstand oder in der für letztwillige Verfügungen geltenden Form zu erfolgen.
§ 10 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
- Der Stiftungsvorstand hat vor der Durchführung der folgenden, die Stiftung betreffenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung der Erststifterin und nach deren Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit die vorherige Zustimmung des Stiftungsbeirates einzuholen:
- Grundsätzliche Fragen der Veranlagung des Stiftungsvermögens
- Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Transaktionswert im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigt
- Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Beteiligungen iSd § 228 (Paragraph zweihundertachtundzwanzig) Abs 1 (eins) UGB, wenn der Transaktionswert im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigt
- Die Gewährung von Darlehen und Krediten sowie die Übernahme von Haftungen und Bürgschaften durch die Stiftung
- Investitionen in andere Vermögensgegenstände als Liegenschaften, Beteiligungen oder Wertpapiere, wenn der Transaktionswert im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigt
- Der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche die Stiftung länger als zwölf Monate binden, sofern der kapitalisierte Wert der der Stiftung hieraus entstehenden Verbindlichkeiten im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigt
- Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten und Wechselverbindlichkeiten, wenn diese im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigen
- Die Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften, an denen die Stiftung mindestens zu 20 (zwanzig) Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals beteiligt ist
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und deren nahen Angehörigen iSd § 32 (Paragraphen zweiunddreißig) Insolvenzordnung
- Rechtsgeschäfte mit Begünstigten und deren nahen Angehörigen iSd § 32 (Paragraphen zweiunddreißig) Insolvenzordnung, ausgenommen die Gewährung von Zuwendungen nach Maßgabe der Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung
- Die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung von Anteilen an verbundenen Unternehmen iSd § 228 (Paragraph zweihundertachtundzwanzig) Abs 3 (drei) UGB (kurz „verbundene Unternehmen“) sowie die unmittelbare oder mittelbare Veräußerung von verbundenen Unternehmen, jeweils soweit der Transaktionswert im Einzelfall den Betrag von EUR 75.000,– (fünfundsiebzigtausend Euro) übersteigt, der Abschluss von Betriebsführungs- und Betriebsüberlassungsverträgen sowie Zusammenschlüsse und Umgründungen im weitesten Sinn, welche eine Reduktion der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Stiftung an verbundenen Unternehmen zum Inhalt haben
- Falls binnen sechs Wochen ab Anrufung des Stiftungsbeirates kein zustimmender oder ablehnender Beschluss des Stiftungsbeirates zu einer Maßnahme gem Abs 1 (eins) zustande kommt, entscheidet über diese Maßnahme, solange kein Beschluss des Stiftungsbeirates zustande kommt, nach dem Ableben oder Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin alleine der Stiftungsvorstand.
D. Begünstigte
§ 11 Begünstigte
- Begünstigte der Stiftung sind die Erststifterin und deren Nachkommen. Die nähere Bestimmung der Begünstigten sowie die Bestimmung weiterer Begünstigter erfolgen in der Stiftungszusatzurkunde.
- Ein klagbarer Anspruch steht den Begünstigten nur insofern zu, als dies in der Stiftungszusatzurkunde ausdrücklich vorgesehen ist.
- Einer Person kommt erst dann die Stellung als Begünstigter im Sinne der Stiftungserklärung zu, wenn er aktuell zum Kreis jener Personen gehört, welche Zuwendungen von der Stiftung erhalten dürfen. Die bloße Möglichkeit, in der Zukunft zum Kreis der Begünstigten zu gehören, begründet noch nicht die Stellung als Begünstigter.
E. Änderung der Stiftungserklärung; Stiftungszusatzurkunde
§ 12 Änderung der Stiftungserklärung
- Die Erststifterin und die Zweitstifterin behalten sich das Recht vor, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) zu ändern. Das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung kommt den Stiftern nach Maßgabe der folgenden Regelungen in folgender Reihenfolge zu:
- Zunächst ist die Erststifterin berechtigt, die Stiftungserklärung alleine zu ändern.
- Nach dem Ableben oder dem Eintritt der dauernden Entscheidungsunfähigkeit der Erststifterin ist die Zweitstifterin berechtigt, die Stiftungserklärung allein zu ändern. Eine Änderung der Stiftungserklärung gemäß dieser lit b ist erst zulässig, nachdem die beiden Stifter-Kinder das 30. (dreißigste) Lebensjahr vollendet haben. Weiters bedarf jede Änderung der Stiftungserklärung nach dieser lit b zusätzlich zur Änderungserklärung der Zweitstifterin eines mehrstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirates.
- Nach dem Ableben der Erststifterin und nach der Beendigung der Zweitstifterin kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszweckes Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Eine Anpassung zur Erreichung einer möglichst günstigen Besteuerung der Stiftung und des ihr gehörenden Vermögens ist im Interesse eines wertgesicherten Erhalts des Stiftungsvermögens stets zulässig. Jede Änderung der Stiftungserklärung gemäß diesem Abs 2 (zwei) bedarf zusätzlich zum Beschluss des Stiftungsvorstandes eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirates.
- Eine Änderung der Stiftungserklärung, welche zusätzliche Verpflichtungen für die Drittstifterin festlegt, bedarf deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.
- Ungeachtet der Regelungen der obigen Unterpunkte des § 12 (Paragraph zwölf) Abs 1 (eins) bis 3 (drei) kann die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde), soweit die Änderung der Stiftungserklärung den Personenkreis der Begünstigten und/oder das Verhältnis der Begünstigung der Begünstigten und/oder die Zuwendungen an die Begünstigten betrifft, nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen geändert werden:
- Es sind nur alle drei Stifter berechtigt, die Stiftungserklärung iSd § 12 (Paragraph zwölf) Abs 4 (vier) zu ändern.
- Nach dem Ableben oder dem Eintritt der dauernden Handlungsunfähigkeit der Erststifterin sind nur die Zweit- und die Drittstifterin berechtigt, die Stiftungserklärung iSd § 12 (Paragraph zwölf) Abs 4 (vier) zu ändern. Eine Änderung der Stiftungserklärung gemäß diesem Abs 4 (vier) lit b ist erst zulässig, nachdem die beiden Stifter-Kinder das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Weiters bedarf jede Änderung der Stiftungserklärung nach diesem Abs 4 (vier) lit b zusätzlich zur Änderungserklärung der Zweitstifterin und der Drittstifterin eines mehrstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirates.
- Nach dem Ableben der Erststifterin und nach der Beendigung der Zweitstifterin kann der Stiftungsvorstand mit schriftlicher Zustimmung der Drittstifterin die Stiftungserklärung iSd § 12 (Paragraph zwölf) Abs 4 (vier) ändern. Jede Änderung der Stiftungserklärung gemäß diesem Abs 4 (vier) lit c bedarf zusätzlich zum Beschluss des Stiftungsvorstandes und der schriftlichen Zustimmung der Drittstifterin eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsbeirates.
§ 13 Stiftungszusatzurkunde
Eine Stiftungszusatzurkunde wird am heutigen Tag errichtet.
F. Sonstiges
§ 14 Schlussbestimmungen
- Soweit in dieser Stiftungserklärung in der jeweiligen Fassung nicht anderes bestimmt ist, gilt für die Stiftung das Privatstiftungsgesetz, BGBl 1993/694, in der jeweils geltenden Fassung.
- Die in der Stiftungserklärung genannten absoluten Beträge sind gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2015 (zweitausendfünfzehn) wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat … verlautbarte Indexzahl. Die Valorisierung ist jeweils ab dem dem Bilanzstichtag folgenden Kalendertag wirksam. Sollte der Verbraucherpreisindex 2015 (zweitausendfünfzehn) nicht mehr verlautbart werden, so gilt der an seine Stelle tretende Verbraucherpreisindex bzw jener Index, der dem zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex am nächsten kommt.
- Falls ein Stifter oder Nominierungsberechtigter länger als sechs Monate nachweislich handlungsunfähig ist, wird der nachweisliche Eintritt der auch nur zeitlich beschränkten Entscheidungsunfähigkeit des Stifters bzw des Nominierungsberechtigten – für die Dauer der Entscheidungsunfähigkeit – dem Fall seines Ablebens gleichgehalten. Dasselbe gilt, falls für einen Stifter oder einen Nominierungsberechtigten ein Erwachsenenvertreter nach § 271 (Paragraph zweihundertdeinundsiebzig) ABGB oder vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften bestellt wurde, wenn zu den Angelegenheiten, für welche der Erwachsenenvertreter bestellt wurde, auch die Ausübung der Rechte gehört, die dem Vertretenen in Bezug auf die Stiftung zukommen. Mit der Entscheidungsunfähigkeit des Stifters oder von Nominierungsberechtigten sollen auch die mit ihrer Funktion verbundenen Rechte erlöschen bzw verzichten die Berechtigten auf die Ausübung dieser Rechte im Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit.
- Sollten einzelne Bestimmungen der Stiftungserklärung undurchführbar oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Stiftungserklärung nicht. Die undurchführbare oder unzulässige Bestimmung gilt vielmehr als durch eine dem ausdrücklichen oder vermuteten Stifterwillen möglichst nahekommende zulässige Regelung ersetzt. Dasselbe gilt im Falle von Lücken dieser Stiftungserklärung.
Die Auslegung der Stiftungserklärung hat entsprechend dem ausdrücklichen oder vermuteten Stifterwillen zu erfolgen. - Soweit in der Stiftungserklärung auf Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften oder die Stiftungserklärung verwiesen wird, ist dieser Verweis dynamisch zu verstehen, dies heißt, dass damit auf die Gesetze, Rechtsvorschriften bzw die Stiftungserklärung in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen wird.
- Die Erststifterin und die Zweitstifterin erteilen hiermit der Dr. MM Rechtsanwalt-GmbH, Vollmacht, in ihrem Namen die zur Eintragung der Stiftung eventuell erforderlichen Änderungen der Stiftungserklärung vorzunehmen sowie damit zusammenhängend Erklärungen gegenüber dem Firmenbuchgericht abzugeben. Diese Vollmacht erlischt mit der Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch.
- Sämtliche Kosten, Abgaben und Gebühren, die mit der Zuwendung der Vermögenswerte und der Errichtung und Eintragung dieser Stiftung in das Firmenbuch verbunden sind, gehen zu Lasten der Stiftung und sind im Jahresergebnis der Stiftung als Aufwendung zu berücksichtigen.
…, am …
…