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Dokument-ID: 1280623
4.8 Praktische To‑dos für GmbH‑Geschäftsführer
Aus Sicht der organschaftlichen Verantwortung ergeben sich folgende Handlungsfelder:
- Anwendungsbereich klären
- Größenmerkmale, Public‑Interest‑Status und Konzernstruktur prüfen (einschließlich etwaiger Drittlandmutter)
- Prüfen, ob und ab wann § 243b bzw § 267a UGB Anwendung findet oder ob Befreiungstatbestände greifen
- Governance und Zuständigkeiten festlegen
- Verantwortlichkeit innerhalb der Geschäftsführung für Nachhaltigkeitsberichterstattung definieren
- Schnittstellen zu Controlling, HR, Einkauf, Compliance und IT etablieren
- Wesentlichkeits‑ und Datenkonzept aufsetzen
- Methodisch belastbare Wesentlichkeitsanalyse (Impact/Financial) als Basis der Berichterstattung
- Datenquellen und ‑prozesse für ESRS‑konforme Informationen und Wertschöpfungsketten‑Daten definieren
- Prüferdialog organisieren
- Abschlussprüfer und ggf Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung frühzeitig einbinden
- Umfang, Materiality und Prüfungsansatz für die Nachhaltigkeitsberichterstattung abstimmen
- Vertragsgestaltung entlang der Wertschöpfungskette überprüfen
- Liefer‑ und Dienstleistungsverträge auf ESG‑Informationsklauseln prüfen
- Sicherstellen, dass Informationsanforderungen gegenüber KMU‑Lieferanten dem Cap in § 243ba UGB entsprechen
- Offenlegungsprozesse anpassen
- Sicherstellen, dass die neuen Erklärungen nach § 277 Abs 4 und § 280 Abs 3 UGB in den Einreichprozess integriert sind
- Fristenkontrolle zur Vermeidung von Zwangsstrafen etablieren
- DriBeG‑Sonderfälle beachten
- Bei Drittlandmutter: Klären, ob die österreichische GmbH als Tochterunternehmen iSd DriBeG gilt und damit eigene Berichts‑ und Bekanntgabepflichten gegenüber dem Firmenbuchgericht bestehen (§§ 4–6 DriBeG)