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Dokument-ID: 976107
2.6.18 Errichtende Umwandlung in der Unternehmensgruppe
- Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind insoweit (…) jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten. Die Beantwortung der Frage, ob die Unternehmensgruppe nach der Umgründung fortbesteht, ist somit von wesentlicher Bedeutung.
- Das UmgrStG selbst enthält keine spezifische Regelung für die Umgründung von Gruppengesellschaften; daher sind deren Auswirkungen auf den Bestand der Unternehmensgruppe (auch) anhand der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen in § 9 KStG zu beurteilen.
- Die ab dem Umwandlungsstichtag bestehende Personengesellschaft kommt dabei mangels Vorliegens einer Rechtsform iSd § 9 Abs 2 KStG nicht als Gruppenmitglied in Betracht.
- Während die errichtende Umwandlung des Gruppenmitglieds bei zweigliedrigen Unternehmensgruppen jedenfalls zur Auflösung der Unternehmensgruppe führt, kann die Personengesellschaft bei mehrgliedrigen Gruppen im Wege der Durchrechnung ein entsprechendes Beteiligungsausmaß an der Beteiligungskörperschaft vermitteln.
- In diesem Fall ist die finanzielle Verbindung der Unternehmensgruppe iSd § 9 Abs 4 KStG nach der errichtenden Umwandlung weiterhin gegeben.
- Für den unveränderten Bestand der Unternehmensgruppe ist allerdings zusätzlich erforderlich, dass die Umgründung von § 9 Abs 5 Satz 4 KStG erfasst ist, wozu „die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden“ bleiben muss.
- Dabei ist kein zwingender Grund ersichtlich, bestimmte Formen von Umgründungen – wie etwa die errichtende Umwandlung oder die nicht verhältniswahrende Spaltung – generell von der Begünstigung des § 9 Abs 5 Satz 4 KStG auszuschließen.
- Ist das bisher nach § 9 Abs 1 iVm Abs 6 Z 2 KStG an die nächsthöhere Gruppenebene zugerechnete Einkommen des umgewandelten Gruppenmitglieds auch nach der Umgründung weiterhin nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ausschließlich an beteiligte Gruppenmitglieder oder den Gruppenträger als Mitunternehmer zuzurechnen, so führt die errichtende Umwandlung im Ergebnis zu keiner Änderung der Ermittlung des Gruppeneinkommens.
- Im Gegensatz zur Verschmelzung oder der verschmelzenden Umwandlung erfordert die Prüfung, ob es sich bei einer errichtenden Umwandlung um eine gruppeninterne Umgründung iSd § 9 Abs 5 Satz 4 KStG handelt, zwar eine Beurteilung der konkreten Beteiligungsverhältnisse der errichteten Personengesellschaft.
- Handelt es sich beim 100%igen Kommanditisten des umgewandelten Gruppenmitglieds jedoch um eine Gruppengesellschaft und verbleibt nach der Umwandlung neben dem Gruppenträger zumindest ein Gruppenmitglied, so kommt es – wie bei der Verschmelzung auf eine Gruppengesellschaft – weiterhin zur vollumfänglichen Erfassung der Ergebnisse des umgewandelten Gruppenmitglieds im Gruppeneinkommen.
- Fraglich könnte allenfalls sein, was zu gelten hat, wenn nach der errichtenden Umwandlung ein Teil des Ergebnisses des umgewandelten Gruppenmitglieds einem gruppenfremden Steuersubjekt zugerechnet wird. Selbst in diesem Fall ist auf Basis des in § 9 Abs 5 Satz 4 KStG zum Ausdruck kommenden Ziels der Sicherung des Fortbestandes der Unternehmensgruppe sowie des grundlegenden Konzepts des UmgrStG eine Fortsetzung der Unternehmensgruppe auch in Fällen, in denen ein Teil des Einkommens des umwandelten Gruppenmitglieds nicht mehr in das Gruppeneinkommen einfließt, nicht auszuschließen (Mechtler/Pinetz, Errichtende Umwandlung von Gruppenmitgliedern, RdW 2016/221 – auch in Besprechung der Entscheidung BFG 14.10.2015, RV/7101313/2010).