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Dokument-ID: 386555
2.6.4 Fristen zur Anmeldung der Einbringung
- Die Meldung muss seit dem 01.07.2025 elektronisch über FinanzOnline erfolgen, sofern der meldende Steuerpflichtige über eine inländische Steuernummer verfügt. Die Meldung hat durch einen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen (meldender Steuerpflichtiger), wobei als an der Umgründung beteiligt sowohl der das Vermögen übertragende als auch der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige gelten (siehe § 2 Umgründungsmeldeverordnung).