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Dokument-ID: 1011154
2.3.8 Haftungsrechtliche Folgen einer Einbringung
- Die zivilrechtliche Erwerberhaftung (§ 1409 ABGB)
- Wer rechtsgeschäftlich (ein Vermögen oder) Unternehmen erwirbt, tritt den (vermögens- oder) unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (gesetzlicher Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen).
- § 1409 ABGB ist zwingendes Recht.
- Die Haftung ist beschränkt, und zwar mit der Höhe des übernommenen Wertes (= gemeiner Wert der Aktiven im Zeitpunkt der Übergabe; nicht der Kaufpreis oder der Unternehmenswert). Der Erwerber wird von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Unternehmens beträgt („Erschöpfungseinrede“).
- Die Haftung gem § 38 UGB
- Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt die zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten.
- Die Haftung ist daher grundsätzlich unbeschränkt.
- Sie kann auf die Haftung gem § 1409 ABGB (Haftung mit der Höhe des übernommenen Wertes) reduziert werden, wenn sie in das Firmenbuch eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem bzw den Gläubigern mitgeteilt wird.
- Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht.
- Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 UGB für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
- Die sozialversicherungsrechtliche Erwerberhaftung (§ 67 ASVG)
- Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
- Die Haftung gem § 14 BAO
- Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
- für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen und
- für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
- Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber