1.33.4 Dienstgeberbeitrag
Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) finden auch für den Dienstgeberbeitrag sinngemäß Anwendung (§ 43 Abs 2 FLAG), sodass die im § 41 UmgrStG normierte lohnsteuerliche Gesamtrechtsnachfolge auch den Dienstgeberbeitrag trifft. Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Beitrag 3,7 % der Beitragsgrundlage. Unternehmen mit mehr als 25 vollversicherten (freien) Dienstnehmern (ohne Lehrlinge und Rehabilitationsgeldbezieher), die bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer einen bestimmten Branchendurchschnitt erreichen oder darüber liegen, erhalten einen Bonus in Form einer zusätzlichen Senkung der Lohnnebenkosten iHv 0,1 % des Dienstgeberbeitrages zum FLAG. Der DB beträgt für diese Unternehmen ab 2018 3,8 % (§ 41 Abs 5a FLAG).