3.15 Steuern und Abgaben
Umsatzsteuer
Realteilungen gelten nicht als steuerbare Umsätze iSd UStG. Der Rechtsnachfolger tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilenden Mitunternehmerschaft ein (§ 22 Abs 3 UmgrStG). Ebenso wie auf die Lohnsteuer ist die Rückwirkungsfiktion auf die Umsatzsteuer nicht anzuwenden. Die umsatzsteuerliche Zurechnung zum Nachfolgeunternehmer erfolgt daher mit dem Tag der (An)Meldung der Realteilung. Sie kann mit dem der (An)Meldung folgenden Monatsersten angenommen werden, sofern dem zuständigen Finanzamt kein anderer Stichtag mitgeteilt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Umsätze bzw Vorsteuern hinsichtlich des übertragenen Vermögens dem Nachfolgeunternehmer zuzurechnen. Die Umsatzsteuer für Dienstleistungen, die bei der übertragenden Personengesellschaft für die Durchführung der Übertragung anfällt (zB aus Beratungsleistungen), ist insoweit als Vorsteuer abzugsfähig, als für die Umsätze der übertragenden Gesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug besteht (EuGH 22.2.2001, RS C-408/98, Abbey National plc).